Zugang zu Suizidmittel abgelehnt

von Redaktion

Bundesverwaltungsgericht: Kläger dürfen Arznei nicht kaufen

Leipzig – Zwei Männer sind vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Versuch gescheitert, die Erlaubnis zum Kauf des Medikaments Natrium-Pentobarbital zum Suizid zu erlangen. Es gebe andere Möglichkeiten, das eigene Leben medizinisch begleitet zu beenden, erklärte das Gericht in Leipzig. Das im Betäubungsmittelgesetz vorgesehene Verbot sei mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar. (Az. 3 C 8.22 u.a.)

Damit geht ein sechs Jahre dauernder Rechtsstreit zu Ende. Die beiden damals schwer kranken Kläger beantragten 2017, das Betäubungsmittel kaufen zu dürfen. Gegen die Ablehnung klagten die Männer vor Gerichten in NRW, hatten dort aber keinen Erfolg. Daraufhin zogen sie vor das Bundesverwaltungsgericht.

Das Gericht wies ihre Revision nun zurück. Der Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Suizid sei nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar. Dieses solle die notwendige Versorgung der Bevölkerung sicherstellen. Das bedeute, ein Medikament zur Heilung oder Linderung von Beschwerden einzusetzen. Die Beendigung des eigenen Lebens gehöre nicht dazu.

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