Nicht essbare Wursthüllen sowie die zugehörigen Wurstendenabbinder zum Verschließen der Hüllen gehören bei fertigverpackten Leberwürsten einem Gerichtsurteil zufolge zur Füllmenge. Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen in Münster hob am Freitag eine gegenteilige Entscheidung des Landesbetriebs für Eichwesen auf.