Keine Negativzinsen für Sparer

von Redaktion

BGH-Urteil: Bankkunden können Geld zurückverlangen

Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Sparern: Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten sind unzulässig. Bei Girokonten können sogenannte Verwahrentgelte rechtens sein, allerdings nur, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln für Verbraucher transparent sind.

Konkret entschied das höchste deutsche Zivilgericht über vier Klagen von Verbraucherzentralen gegen Banken und eine Sparkasse, die zeitweise von ihren Kunden Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben hatten. Die Verbraucherschützer hielten das für unzulässig und klagten auf Unterlassung sowie teils auf Rückzahlung der Entgelte (Az. XI ZR 61/23 u.a.).

Von Juni 2014 an mussten Geschäftsbanken im Euroraum Zinsen zahlen, wenn sie Gelder bei der EZB parkten. Etliche Geldhäuser gaben die Kosten dafür an ihre Kundschaft weiter und verlangten Verwahrentgelte. Im Juli 2022 schaffte die EZB die Negativzinsen ab, in der Folge lockerten auch Banken und Sparkassen die Gebührenschraube.

Auf dem Höchststand im Mai 2022 verlangten rund 455 Geldhäuser in Deutschland von ihren Kunden Negativzinsen. Das zeigen Marktdaten des Finanzvergleichsportals Verivox. Demnach orientierten sich die meisten Banken am Einlagezins der EZB und setzten den Strafzins auf 0,5 Prozent. Etliche Banken verlangten bereits ab 5000 oder 10 000 Euro Einlage Verwahrentgelte. Das traf auch Kleinsparer.

Kunden, die auf Spar- und Tagesgeldkonten Negativzinsen bezahlt haben, können nun ihr Geld unter Verweis auf das BGH-Urteil zurückverlangen, sofern sie die nötigen Unterlagen aufbewahrt haben und das Verwahrentgelt dort aufgeführt ist. Ein Bericht folgt.

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