Grenze bei Untervermietung

von Redaktion

Karlsruhe – Ein Mieter darf mit der Untervermietung seiner Mietwohnung keinen Gewinn erzielen, der über seine eigenen Aufwendungen wie Miete oder Nebenkosten hinausgeht. Das gilt nicht als berechtigtes Interesse, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Zugrunde lag ein Fall aus Berlin: Der Mieter zahlte weniger als 500 Euro Miete und vermietete die Wohnung für etwa das Doppelte unter. Grundsätzlich dürfen Mieter ihre Wohnung untervermieten. Sie brauchen dazu die Erlaubnis der Vermieter und können diese verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben. Nicht geklärt war bislang, was als berechtigtes Interesse gilt. »GELD & MARKT

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