Verzögert sich ein Flug, weil die Airline bei einem vorherigen freiwillig auf Passagiere gewartet hat, kann sie sich nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen. Wenn Fluggäste Ansprüche geltend machen, muss sie Entschädigungen zahlen. Das entschied der Europäische Gerichtshof.