Zum Bericht „18000 Euro Schadenersatz für eingeschläfertes Pferd“ (Regionalteil):
Ein Betreiber einer Pferdesportanlage wird angeklagt, seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Ein Pferd brach sich ein Gelenk und musste eingeschläfert werden. Es genoss in diesem Stall, dem Konzept entsprechend, die Freiheit, sich in einer Herde frei bewegen zu dürfen. Zu entscheiden, ob es liegt, steht, schreitet, trabt, galoppiert, buckelt, steigt, sich wälzt, beißt, tritt oder frisst – in der Nähe eines oder mehrerer Artgenossen oder mit Abstand.
Ein sich frei bewegendes Pferd birgt bekanntermaßen das Risiko, sich selbst und anderen Schaden zuzufügen. Ich frage mich, wie ein Stallbetreiber für ein eingestelltes Pferd vollumfänglich Sorge tragen soll, wenn ein 600 Kilogramm schweres Fluchttier sich seiner Art und seiner Natur gemäß, außerhalb menschlicher Einwirkung, frei auf einer Koppel bewegt. Vom Landgericht Traunstein wurde die Klage auf Schadenersatz abgewiesen. Ein Verschulden des Stallbetreibers konnte nicht festgestellt werden.
Nun war zu lesen, dass der Fall am Oberlandesgericht München eine überraschende Wendung genommen hat. In mehr als zwei Jahrzehnten ehrenamtlicher Ausbildertätigkeit im Pferdesport habe ich viele Reitsportanlagen gesehen.
In puncto Hege aller Vierbeiner, Zustand der Anlage, Gesundheitsvorsorge der Pferde, Flexibilität im Service und Verlässlichkeit im Management sucht die Pferdesportanlage der angeklagten Person seinesgleichen. Pferdebesitzer schätzen sich glücklich, dort ihr Pferd unterbringen zu können.
Meine Pferde genießen in dem betreffenden Stall seit vielen Jahren täglich freie Bewegung. Vor einem Unglück auf der Koppel kann ich sie nicht bewahren, sollte dennoch demnächst eines passieren, würde ich eher Schicksal oder gar mutwillige Fremdeinwirkung vermuten, als diesem Stallbetreiber mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen.
Stefanie Sturm
Bad Aibling