Kraiburg – Mehrere Festsetzungen zur 7. Änderung im Bebauungsplan „Gewerbegebiet“ werden auf die Einwände von Trägern öffentlicher Belange hin ergänzt. Darunter ist die Forderung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege. Die Behörde weist darauf hin, dass sich im Planungsgebiet ein Bodendenkmal befindet, Es handelt sich um einen Burgstall des hohen oder späten Mittelalters.
Bodendenkmal: Jeder Eingriff muss genehmigt werden
Im Bebauungsplan wird dies entsprechend dargestellt. Weil die Schnittfläche des Bodendenkmals und des für die Bebauung vorgesehenen Baufensters nur 60 Quadratmeter betrage, hält die Gemeinde eine Umplanung nicht für sinnvoll.
Im Bebauungsplan wird auch festgehalten, dass es für Bodeneingriffe jeglicher Art eine denkmalrechtliche Erlaubnis braucht.
Abhängig von der Art und vom Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler können archäologische Ausgrabungen notwendig werden.
Die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt setzt sich mit der Rodung der bestehenden Eingrünung auseinander, die einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle, und fordert eine Bilanzierung dieses Eingriffs und Maßnahmen zum Ausgleich.
Die Gemeinde wird eine Firma beauftragen, die die geforderte Bilanz vornimmt und in Absprache mit dem Landratsamt geeignete Maßnahmen festsetzt.
Die Anregung der Handwerkskammer für München und Oberbayern, im Interesse der innerörtlichen Versorgungsstrukturen Einzelhandel durch entsprechende Festsetzungen auszuschließen, berücksichtigt die Gemeinde nicht. Für klassischen Einzelhandel ist die überplante Fläche nach übereinstimmender Einschätzung im Gremium allerdings aufgrund ihrer Lage nicht interessant.
Einstimmig hat der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.