von Redaktion

Wie schnell eine gerade erst gegründete Selbstständigkeit vorbei sein kann, wenn Rücklagen für Steuern, Rente und Krankenkasse fehlen, musste ein Handwerksmeister aus Waldkraiburg erfahren. Damit nicht genug: Der dreifache Familienvater musste sich zudem wegen Betruges vor dem Amtsgericht verantworten.

Richter: Es war kein Betrug

Waldkraiburg/Mühldorf – Der gelernte Metallbauer bestellte Materialien im Wert von fast 10000 Euro, konnte diese aber nicht bezahlen und wurde vom Lieferanten angezeigt. Die Vorgeschichte: Der Handwerksmeister hatte neben seinem Angestelltenverhältnis in Teilzeit über zwei Jahre seine Selbstständigkeit vorbereitet und aufgebaut. Als er sich endgültig selbstständig machte, investierte er in seine Werkstatt, ein Umzug in neue Räumlichkeiten war geplant.

Als der erste größere Auftrag reinkam, eine Fassadenverkleidung, bestellte er die Materialien und wollte die Rechnung mit Außenständen aus bereits abgearbeiteten Aufträgen bezahlen. Aber kaum waren die Materialien bei ihm eingetroffen, meldeten sich das Finanzamt und auch die Krankenkasse: Es wurden Vorauszahlungen fällig, deren Höhe er niemals erwartet hätte. Laut dem Angeklagten seien die Behörden bei der Berechnung von völlig unrealistischen Gewinnerwartungen ausgegangen.

Alles lief aus dem Ruder nach der

Selbstständigkeit

Dann lief alles aus dem Ruder: Gespräche mit dem Finanzamt und dem Steuerberater brachten keine Lösungen, Unterlagen wurden nicht rechtzeitig eingereicht und schließlich kam es zur Pfändung des Kontos.

Vor Gericht verteidigte sich der sichtlich gebrochene Handwerksmeister selbst. In dem Gerichtsverfahren am Montag stand der Vorwurf des Betruges im Raum: Es musste geklärt werden, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt, als er die Materialien für die Fassadenverkleidung bestellt hatte, davon ausgehen musste, dass er diese nicht würde bezahlen können.

Das war aber nicht der Fall. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Richter waren sich in der Beurteilung einig: Zwar habe es dem Angeklagten an unternehmerischer Erfahrung gemangelt, ein Vorsatz, der den Vorwurf des Betrugs rechtfertigen würde, sei aber keineswegs erkennbar.

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