Waldkraiburg – Darf ein Maklerbüro vor einem ehemaligen Geschäft in der Berliner Straße, das mehrere hundert Meter entfernt ist, einen Schaukasten zur Werbung aufstellen? Die städtische Werbeanlagensatzung, Paragraf 4, lässt derartige Werbung nur an der Stätte der Leistung zu. Nach Paragraf 9 der Satzung sind zwar Ausnahmen von dieser Regel möglich, sofern sie mit öffentlichen Belangen vereinbar sind und das Gesamtbild nicht gestört wird. Der Bauausschuss sah dies im aktuellen Fall nicht als gegeben an und lehnte auf Empfehlung der Verwaltung den Antrag einstimmig ab. Die Befürchtung ist, einen Bezugsfall zu schaffen und damit das Stadtbild zu überfrachten. hg