Waldkraiburg – Ein generelles Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an Silvester im gesamten Waldkraiburger Stadtgebiet oder in Teilbereichen ist rechtlich aus heutiger Sicht nicht haltbar, weil dafür nicht die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Zu diesem Ergebnis kommt die Stadtverwaltung nach Prüfung einer Anfrage von Eva Köhr und Alexander Will. Die beiden Stadträte hatten in der Stadtratssitzung Anfang des Monats angeregt, die Möglichkeit eines Abbrennverbots von Feuerwerkskörpern an Silvester und am Neujahrstag zu prüfen (wir berichteten). Als Begründung führten sie den Müll im Stadtgebiet an, der zur Jahreswende hinterlassen wurde.
Wie aus einer Pressemitteilung hervorgeht, kann die Stadt ein allgemeines Verbot nach Paragraf 24 Abs. 21. der Verordnung zum Sprengstoffgesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen aussprechen: etwa wenn besonders brandempfindliche Anlagen oder Gebäude im Stadtgebiet gefährdet oder wenn Gesundheit, Leib und Leben von Bürgern bedroht wären. Dies wäre zum Beispiel in besonders dicht besiedelten Gemeindegebieten der Fall oder wenn sich, wie in einigen Großstädten, viele tausend Menschen an Silvester auf engem Raum drängen.
Da es in den vergangenen Jahren aber weder außergewöhnliche Gefährdungen von Leib und Leben gegeben habe und keine besonders brandempfindlichen Anlagen und Gebäude im Stadtgebiet vorhanden seien, sei der Erlass einer Allgemeinverfügung nicht haltbar, so die Stadt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wäre eine solche Verfügung ohnehin nur beschränkt auf Teilbereiche Waldkraiburgs möglich. Eine Ausweitung auf das gesamte Stadtgebiet ist demnach rechtswidrig.
Unberührt ist davon das allgemeine Zündverbot, das laut Bundessprengstoffgesetz in der Nähe von Kirchen und Altenheimen natürlich auch in Waldkraiburg gilt.re