Auch E-Scooter brauchen Kennzeichen

von Redaktion

Hinweis der Polizei Waldkraiburg

Waldkraiburg – Am Montag bemerkten Beamte der Polizei Waldkraiburg im Rahmen einer Streifenfahrt einen sogenannten „E-Scooter“, der nicht mit dem vorgeschriebenen Versicherungskennzeichen im Stadtgebiet unterwegs war. Der Fahrer, ein 67-jähriger Waldkraiburger, wurde aufgrund dieser Umstände belehrt und die Weiterfahrt mit dem E-Scooter unterbunden. Ihn erwartet nun laut Polizei eine Anzeige wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

Nachdem die E-Scooter erst seit kurzem Einzug gehalten haben, weist die Polizei Waldkraiburg in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass für einen Elektroroller eine Haftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben ist. Diese werde mit einem Versicherungskennzeichen nachgewiesen, welches auf dem Roller angebracht wird. Außerdem liegt das Mindestalter für einen Elektroroller bei 14 Jahren.

Das Fahren mit den E-Scootern ist auch nur auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. „Nur wenn diese Radwege fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden“, teilt die Polizei mit. Das Fahren auf Gehwegen, Fußgängerzonen und entgegen Einbahnstraßen wiederum sei verboten. Außerdem sollten die Fahrer beachten, dass das Zusatzschild „Radfahrer frei“ nicht für einen Elektroroller gilt.

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