Rosenheim – Das Jugendschöffengericht Rosenheim verurteilte den jungen Mann wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der noch offenen Reststrafe zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet.
Was war geschehen? Der Volksfestbesuch stand für den Rosenheimer unter keinem guten Stern. Er hatte seine Aggressionen wieder einmal nicht im Griff, doch diesmal hatte er sich für seine Attacke das falsche Opfer ausgesucht, denn der Aiblinger quittierte seine Angriffe mit einem Messerstich. Sechs Vorahndungen, darunter drei Körperverletzungsdelikte, hatte der junge Rosenheimer bereits auf seinem Kerbholz. Alle bisher verhängten Strafen und Hilfsmaßnahmen zeigten nicht die gewünschte Wirkung.
Knackpunkt war offensichtlich eine ungelöste Drogenproblematik, die immer wieder zu Straftaten führte. So war der Rosenheimer bereits einen Monat nach der letzten Haftentlassung wieder im alten Fahrwasser. Nach einem Mix aus Alkohol und Drogen war er mit 1,33 Promille äußerst aggressiv und provokant auf dem Volksfest in Großkarolinenfeld unterwegs. Dies bestätigten einige Zeugen und auch der Angeklagte selbst räumte die Vorwürfe der Anklage ohne Umschweife ein. Demnach fing er mit seinem 20-jährigen Spezl auf dem Spielplatz hinter dem Festzelt völlig grundlos an, den Aiblinger, der sich dort alleine aufhielt, zu provozieren. Er forderte ihn auf, sich mit ihnen zu schlägern. Doch der Aiblinger wollte keinen „Stress“, weil er erst kurz vorher eine Blinddarmoperation hatte und sich Sorgen um seine Narbe machte.
Den Rosenheimer kümmerte das jedoch wenig. Er versetzte dem Aiblinger einen kräftigen Kopfstoß und wollte anschließend mit den Fäusten auf sein Opfer einschlagen. Womit er jedoch nicht gerechnet hatte: Der Aiblinger zog ein Taschenmesser und stach einmal zu, um sich vor weiteren Verletzungen zu schützen. Dabei traf er den Angeklagten im Brustkorb unterhalb des Rippenbogens im Bereich der Leber. Dies hatte einen erheblichen Blutverlust zur Folge und der Angeklagte lief davon. Am anderen Tag stellte er sich der Polizei.
Unter Tränen eine Änderung beteuert
Unter Tränen beteuerte der Rosenheimer vor dem Jugendschöffengericht, dass er sein Leben ändern und seinen Eltern beweisen wolle, dass er das könne. Mit der in Aussicht gestellten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war er deshalb gleich einverstanden. Nach der Haftentlassung habe er den Plan gehabt, seine Ausbildung abzuschließen, doch habe ihn der Vater rausgeworfen, er habe die Lehrstelle verloren, sich mit den falschen Leuten abgegeben und Alkohol und Drogen seien schnell wieder zum Thema geworden. „Das sieht man erst, wenn es zu spät ist.“
Verteidigerin Gabriele Sachse plädierte für eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren mit Unterbringung und wies darauf hin, dass ihr Mandant in seiner Steuerungsfähigkeit aufgrund von Alkohol und Drogen, laut psychiatrischem Gutachten, beeinträchtigt gewesen sei. Zudem sei er bei dem Vorfall selbst schwer verletzt worden und das Verfahren sei nicht spurlos an ihm vorübergegangen.
Die Anklagevertretung war mit der Forderung nach einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zuvor dem Vorschlag der Jugendgerichtshilfe gefolgt, die eine Ahndung nach Jugendstrafrecht angeregt hatte. Demnach sei noch keine Nachreifung festgestellt worden und schädliche Neigungen nicht auszuschließen. Für die Anklagevertretung stand fest, das sich der Angeklagte völlig ohne Grund ein wehrloses Opfer ausgesucht hatte und sein unbelehrbares Verhalten spürbare Sanktionen erfordere. „Der Angeklagte ist in Verbindung mit Alkohol gefährlich“.
Das Jugendschöffengericht blieb zwar im Strafmaß unter dieser Forderung, machte aber klar, dass unter vier Jahren nichts drin sei. Alle erzieherischen Maßnahmen hätten bisher nicht gegriffen und es sei eine Tat aus dem Nichts gewesen. „Sie haben Streit gesucht, um ihre Aggressionen loszuwerden“, betonte Richterin Verena Köstner in ihrer Urteilsbegründung. Der Kopfstoß hätte böse ausgehen können. In diesem Fall habe der Angeklagte mal einen erwischt, der sich gewehrt habe. Die alkoholbedingte Enthemmung sei nicht zugunsten des Angeklagten zu werten, weil er gewusst habe, wie er auf Alkohol reagiere. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei die intensivste therapeutische Maßnahme. „Es ist ihre letzte Chance, nutzen Sie sie“.