Zum Artikel „Außenbereichssatzung bleibt gültig“ (Lokalteil):
Eine Außenbereichssatzung wie in Kirchreit kann einzelne, maßvolle und ortsverträgliche Vorhaben innerhalb bestehender Baufluchten ermöglichen. Aus meiner Sicht darf eine Satzung jedoch nicht zum Einfallstor für Bauvorhaben werden, deren konkrete Ausgestaltung zentralen öffentlichen Belangen, wie dem Orts- und Landschaftsbild, der Natur oder der würdigen Einbindung von Baudenkmälern widerspricht. Mögliche Mängel der Satzung blieben bislang unerkannt, da schlicht niemand auf die Idee kam, dass auf einer der schmalen Flächen überhaupt Wohnbebauung Platz finden könnte. Die Satzung selbst nennt die „Anpassung von Gestalt und Höhe“ und den „Erhalt einer lockeren, dörflichen Wohnstruktur“ – Aspekte, die offenbar keine Anwendung finden. Eine lockere Struktur lebt von Abständen, Freiräumen und einer Bebauung, die sich zurückhaltend integriert, anstatt zu dominieren.
Das geplante Vorhaben ist für die örtliche Situation zu groß dimensioniert, drängt ungewöhnlich dicht an den Bestand und lässt Rücksichtnahme auf gewachsene Strukturen und das Wohnumfeld vermissen.
Äußerungen, „eine Überarbeitung der Satzung sei aufwendig, elf Jahre habe es keinen interessiert und etwaige Abweichungen seien geringfügig“, überzeugen nicht. Gerade wo private und öffentliche Interessen eng ineinandergreifen und mehrere angrenzende Anwohner Bedenken vorgebracht haben, wäre eine umfassende Betrachtung des kontroversen Themas angebracht gewesen.
Dem gemeindlichen Einvernehmen nach gilt das Vorhaben bemerkenswerterweise als unbedenklich. Entscheidend ist nun, ob Orts- und Landschaftsbild im Prüfverfahren angemessene Würdigung finden oder ob eine formell gültige Satzung künftig über allem steht.
Petra Verunek
Soyen