Obing – Eine Änderung des Bebauungsplans „Obing Süd-Ost“ gemäß Bauvoranfrage eines Antragstellers für den Einbau von zwei Dachgeschosswohnungen beim Wohnhaus „Altenmarkter Straße 18“ und einen Anbau würde eine Verschmelzung der Grundstücke mit den Flurnummern 384/8 und 384/1 mit sich bringen.
Insgesamt sollen neun Wohnungen entstehen. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Obing Süd-Ost“. Die vorgesehene Planung würde von den Festsetzungen in den Punkten Grundflächenzahl (GRZ), überbaubare Fläche und seitliche Wandhöhe abweichen. Laut eingereichter Planung können derzeit 17 Stellplätze nachgewiesen werden.
Die Verwaltung ist der Ansicht, dass pro Wohneinheit die Bereitstellung von zwei Stellplätzen einzuhalten sei. Aufgrund des Geländeverlaufs wäre dies auch relativ einfach, beispielsweise durch eine Tiefgarage unter dem geplanten Anbau, umzusetzen.
Im Gremium entwickelte sich daraufhin eine angeregte Diskussion, bei der Gemeinderat Armin Plank (PAO) dafür plädierte, dem Antrag nur zuzustimmen, wenn der Bau einer Tiefgarage zur Auflage gemacht werde. Von Rupert Freiberger (CSU) wurde die Anzahl der Stellplätze angesprochen. Seiner Meinung nach müssten auch Stellplätze für die Bürobereiche nachgewiesen werden. Er schloss sich somit der Frage von Fanni Mayer (CSU und Zweite Bürgermeisterin) an, die diese Forderung ebenfalls anregte. Albert Löw (FW) ist der Meinung „Wohnraum ja, aber warum immer alles maximieren?“ Gemeinderat Peter Wurmannstetter (FW) ist der Meinung, dass die im Bebauungsplan festgelegte GRZ 0,6 eingehalten werden soll und Florian Mayer (CSU) spricht sich für eine gefällige Lösung und nicht für eine massive Bebauung aus.
Letztlich fasste das Gremium mit einer Gegenstimme den Beschluss, dass grundsätzlich einer Bebauungsplanänderung zugestimmt wird, wenn die Voraussetzungen in puncto zwei Stellplätze pro Wohneinheit eingehalten, die Stellplätze mit wasserdurchlässigem Belag errichtet werden, die seitliche Wandhöhe von 6,555 Metern gleich dem Bestandsgebäude eingehalten wird und die maximale GRZ 0,6 der gesamtüberbaubaren Fläche der Planung zugrunde gelegt wird. Die Planungsunterlagen sind dementsprechend anzupassen und vor dem Änderungsbeschluss der Gemeinde erneut vorzulegen. Ebenfalls ist die Anzahl der Wohneinheiten bis dahin festzulegen. emk