Haag – Die Sicherung der Gehbahnen im Winter und die damit verbundenen Pflichten der Grundstückseigentümer sind ein wichtiges Thema. Während die Gemeinde für den Winterdienst auf den Straßen zuständig ist, obliegt die Räumung und Streuung der Gehwege den jeweiligen Anliegern. Dies teilt die Gemeinde Haag in einer Pressemitteilung mit. Diese Zuständigkeiten seien in der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ klar geregelt.
Zur Verhütung von Gefahren werde insbesondere auf folgende Punkte hingewiesen: Die Anlieger, sowohl Vorder- als auch Hinterlieger, hätten die Sicherungsflächen – den angrenzenden Gehweg beziehungsweise einen ein Meter breiten Streifen auf der angrenzenden Fahrbahn – an Werktagen von 7 Uhr bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr bis 20 Uhr von Schnee zu räumen. Bei Glätte sei mit geeigneten abstumpfenden Stoffen, jedoch nicht mit ätzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen seien so oft zu wiederholen, wie es zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Diese Regelung betreffe die Abschnitte der Gehbahnen öffentlicher Straßen, die an das jeweilige Grundstück angrenzen oder es mittelbar erschließen, und gelten für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Schnee- und Eisreste von privaten Grundstücken sind auf dem eigenen Grundstück zu deponieren und dürften nicht auf öffentlichen Straßen und Wegen abgelagert werden. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege seien bei der Räumung freizuhalten. Selbst wenn der Gehweg durch den Bauhof geräumt werde, entbinde dies die jeweiligen Grundstückseigentümer nicht von der grundsätzlich eigenen Verpflichtung. Es liege daher im eigenen Interesse aller Grundstückseigentümer, eventuelle Schadensersatzansprüche und Bußgeldverfahren durch Einhaltung der Schneeräum- und Streupflicht zu vermeiden. Weiter wird darauf hingewiesen, dass Schneewälle, die bei der Straßenräumung durch den Schneepflug zwangsläufig entstehen können, von den Anliegern selbst zu beseitigen seien. Der Winterdienst versuche selbstverständlich stets, Grundstückseingänge und Zufahrten von Schneewällen freizuhalten, doch sei dies leider nicht immer und überall möglich.
Die detaillierte Straßenreinhaltungsverordnung ist auf www.markt-haag.de unter Gemeinde/Bürgerservice/Ortsrecht/Straßen zu finden. Für eine zuverlässige Beachtung und die Unterstützung in den vorgenannten Sicherheitsfragen bedanke sich der Markt Haag im Namen aller Mitbürger und Verkehrsteilnehmer, endet die Information.