Mühldorf – War der Einsatz gerechtfertigt? Oder war er überzogen? Mit diesen Fragen beschäftigen sich viele Jugendliche, die am vergangenen Samstag auf der Privatparty dreier 18-jähriger Kumpels in Mößling waren. Man ist sich im Freundeskreis zwar einig, dass die Driftübungen eines Partygastes ein absolutes No-Go waren. Verärgert ist man aber immer noch, dass die wegen der Fahrübungen auf dem Sportplatz hinzugezogene Polizei auch die Party nebenan beendet hat. Wörtlich hieß es in der Polizeimitteilung: „Aufgrund der Vielzahl der anwesenden Personen, der zunehmenden Unübersichtlichkeit, der zum Teil erheblichen Alkoholisierungen, der Sachbeschädigungen sowie der festgestellten Vermüllung des Umfeldes mit leeren Glasflaschen wurde die Feierlichkeit nach Hinzuziehung der Verantwortlichen um 22.53 Uhr beendet.“
Kritik der Jugendlichen
am Verhalten der Polizei
So viel zur Begründung für die Räumung des Geländes, das die alarmierten Polizeistreifen durchgesetzt hatten. Inwieweit die Feierlichkeit formell angezeigt war und entsprechende gesetzliche Vorschriften eingehalten wurden, soll nun im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens geprüft werden, lässt die Polizei mitteilen.
Vor allem die Tatsache, dass die Polizei die „Flatrate“ einkassiert hatte, ein bei Jugendlichen oft praktiziertes Instrument, eine Party zu finanzieren, stößt bei den Veranstaltern auf Kritik. Knapp 950 Euro mussten die drei 18-Jährigen aushändigen, die vorher bereits 500 Euro Fixkosten hatten, die nach eigenen Angaben wegen der Miete des Vereinsheims fällig geworden waren. Ob sie das Geld wiedersehen, ließ die Polizei offen. Sie verweist auf das laufende Verfahren.
Nachdem die Polizei auch die Rechtmäßigkeit der Veranstaltung infrage gestellt hatte, stellt sich nun die Frage, inwieweit die Jugendlichen gesetzeswidrig gehandelt haben. Konkrete Antworten gibt es dazu aber auch vom Landratsamt Mühldorf keine. Wie ein Sprecher des Landratsamtes auf Anfrage der OVB-Heimatzeitungen mitteilt, benötigt der Mieter gegebenenfalls eine eigene Erlaubnis für ein Schankrecht, da die Gaststättenerlaubnis nach Gaststättenrecht „sowohl objekt- als auch personenbezogen ist“.
Auch die Flatrate gelte es zu hinterfragen: „Sobald mit der Veranstaltung eine Gewinnerzielungsabsicht einhergeht, muss von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden, welche dann gegebenenfalls gewerberechtlich anzeigepflichtig ist“, so der Landratsamtssprecher weiter. Bei der Frage nach der Klassifizierung einer 18er-Fete nähert man sich dann offensichtlich einer Grauzone. Ob eine Privatparty am Ende noch als solche gelten kann, sei „einzelfallabhängig“, sagt das Landratsamt. Als Kriterium wird der Gästekreis genannt. „Kennt der Gastgeber die anwesenden Gäste? Ist der Gästekreis überschau- und bestimmbar?“, so die Fragen seitens der Behörde. Auch die Organisation der Veranstaltung, Einladung und Werbung würden hier eine Rolle spielen.
Die Besucheranzahl allein sei jedoch kein Kriterium hinsichtlich der Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Veranstaltung. Das Pressebüro des Landratsamtes verweist zum Beispiel auf Hochzeiten mit vielen Besuchern, die dennoch privat sein können. In einer Sache sind die Vorgaben klar definiert: „Sobald es sich um eine öffentliche Vergnügung handelt, muss diese unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher angezeigt werden“, heißt es dazu vom Sprecher des Landratsamtes. „Sofern mehr als 1.000 Besucher zugelassen werden sollen, besteht eine Erlaubnispflicht. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Gemeinden.“ Zum Vergleich. In Mößling hat die Polizei von 100 Gästen gesprochen.
„Jeder Gastronom benötigt eine Konzession und ist dazu verpflichtet, gesetzliche Vorgaben wie Sperrzeiten, Jugendschutz beim Alkoholausschank und Hygieneauflagen einzuhalten“, sagt Holger Nagl, Vorsitzender des Kreisverbandes Mühldorf im Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga). Alles Dinge, die bei Privatfeiern, etwa Hüttenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, außen vor gelassen würden.
Nicht das Ende
der Fahnenstange
Gleichzeitig seien viele Gastronomen, insbesondere Dorfwirte, auf solche Veranstaltungen angewiesen. „Das Wirtshaussterben hat ja bekannte Gründe und es zeigt sich landauf, landab: Fast monatlich schließt ein Wirtshaus!“ In Mühldorf ist es Ende Januar das Geigerhaus, in Stefanskirchen der Landgasthof. „Und das ist sicher noch nicht das Ende der Fahnenstange!“ Trotz Mehrwertsteuersenkung rechnet er damit, dass es für viele Betriebe bereits zu spät sei. Seine klare Empfehlung lautet daher: Bei Festen und Partys frühzeitig das Gespräch mit Gastronomen zu suchen, gemeinsam zu planen und zu verhandeln.
„So sind alle Beteiligten rechtlich auf der sicheren Seite, Umsätze werden korrekt versteuert und Veranstaltungen finden im gesetzlichen Rahmen statt.“ Eine Eskalation, wie die Drift-Show am Trainingsplatz, wäre seiner Ansicht nach nicht entstanden, wenn die Veranstaltung in einem Wirtshaus stattgefunden hätte.