Wasserburg – Zwei Frauen und ein Mann sollen angeblich vor einem Haus des Inn-Salzach-Klinikums in Wasserburg verprügelt worden sein. Mit dieser Anklage beschäftigte sich kürzlich das Amtsgericht Rosenheim. Angeblich hatte der Angeklagte (28) mit einer der geschädigten Frauen Streit, woraufhin er gegen die beiden Frauen handgreiflich geworden war und auch deren Begleiter attackiert habe.
Der zweite Angeklagte (31) sei dann noch auf den Mann losgegangen und habe diesen mit Tritten und Fäusten niedergeschlagen. Besonders der Jüngere der beiden war deshalb in Gefahr, in das Gefängnis zu müssen, stand er doch wegen einer früheren Verurteilung unter offener Bewährung.
Angeklagte weisen
Vorwürfe zurück
Dessen Verteidiger, Rechtsanwalt Karl Heinz Merkl, wies darauf hin, dass sein Mandant sich an die vergangenen Abläufe nicht mehr erinnern konnte. Bei ihm sei ein Borderline-Syndrom und eine dadurch hervorgerufene Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden, was geeignet sei, derlei Erinnerungsstörungen hervorzurufen.
Der zweite Angeklagte stellte die Anklage insgesamt in Abrede. Vielmehr sei es so, dass es zwar einen verbalen Streit zwischen den Frauen und seinem Begleiter gegeben habe. Jedoch habe dieser sich lediglich körperlicher Attacken durch die anderen erwehren müssen. Deshalb sei auch er aus seinem Wagen gestiegen, um dort schlichtend einzugreifen. Dabei habe ihn der Mann angegangen, was er selbst abgewehrt habe. Als dieser nicht nachgelassen habe, habe er ihn mit einem Handgriff zu Boden gebracht. Sogar als die Situation bereits bereinigt schien, habe der Mann ihn erneut von hinten angegangen, was er selbst wieder lediglich abgewehrt habe. Dessen Verteidiger Rechtsanwalt Hanns Barbarino lieferte sich dazu noch eine launige Auseinandersetzung mit dem Staatsanwalt, was schließlich die Vorsitzende Richterin Isabella Hubert dazu bewog, die Verteidigung zur Ordnung zu rufen.
Überraschende Wende
im Zeugenstand
Das mutmaßliche Tatopfer sollte nun als Zeuge aussagen, war jedoch nicht erschienen. Auch eine der beiden Frauen, die aussagen sollte, konnte nicht ausfindig gemacht werden, weil deren Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte. Als nun die dritte Tatopferzeugin in den Zeugenstand trat, wurde klar, warum die beiden anderen gar nicht erst aufgetreten waren: Sie sagte nämlich aus, dass ihre eigenen Beschuldigungen bei der Polizei gegen die Angeklagten samt und sonders falsch gewesen seien. Sie sei von der anderen Frau bedroht und unter Druck gesetzt worden, weswegen sie diese Falschaussage getätigt habe. Von den beiden Angeklagten wären sie zu keiner Zeit geschlagen oder getreten worden. Diese hatten sich – so ihre nunmehrige Schilderung – lediglich gegen Angriffe der beiden anderen erwehrt. Auch sie selbst sei weder geschlagen worden, noch habe sie „zurückschlagen“ müssen.
Falschaussage
mit Konsequenzen
Völlig fassungslos fragte der Staatsanwalt, ob sie sich denn über die Tragweite einer solchen Falschaussage nicht bewusst geworden sei und dass sie sich damit auch einer eigenen Straftat, nämlich einer strafbaren Falschaussage, schuldig gemacht habe.
Als ihr daraufhin Rechtsanwalt Barbarino seinen Rechtsbeistand anbot, ermahnte die Richterin diesen, hier doch keine „Mandanten-Akquise“ zu betreiben. Gleichzeitig machte sie der 20-jährigen Zeugin klar, welche Konsequenzen insbesondere für den vorbestraften Angeklagten diese Beschuldigung gehabt hätte, wäre sie bei dieser Beschuldigung auch hier vor Gericht geblieben.
Andererseits, so der Staatsanwalt, spreche es für ihre Ehre, dass sie nun wenigstens vor Gericht ihre damalige Aussage korrigiert habe. Eine diesbezügliche Strafverfolgung bleibe ihr wohl nicht erspart, wenngleich eine Strafe deshalb wohl moderat ausfallen werde.
Freispruch für
beide Angeklagte
Gegen den nicht erschienenen „Tatopferzeugen“ beantragte er ein Ordnungsgeld von 200 Euro zu verhängen – ersatzweise vier Tage Ordnungshaft. Den beiden Angeklagten sei keinerlei Fehlverhalten nachzuweisen, infolgedessen beantragte er, diese freizusprechen. Diesem Antrag schlossen sich beide Verteidiger selbstverständlich an.
Das Gericht folgte diesen Anträgen, wobei die Richterin anmerkte, dass die in sich schlüssige Aussage des ohnehin bislang unbescholtenen älteren Angeklagten sie bereits positiv beeindruckt habe. Nach der wirklich glaubhaften Rücknahme der Beschuldigung durch die Zeugin sei kein anderes Urteil als Freispruch infrage gekommen.