Eine Linie mitten durch den Hof

von Redaktion

Lange hat der Eiselfinger Gemeinderat über eine Satzung für den Weiler Erpertsham beraten. Besonders eine vom Landratsamt gezogene Grenzlinie, die ein Anwesen teilt, sorgte für Diskussionen. Nun wurde ein Beschluss gefasst.

Eiselfing – Schon seit einiger Zeit beschäftigt sich der Eiselfinger Gemeinderat mit einer Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung für den Weiler Erpertsham. Bereits im Oktober vergangenen Jahres gab es ein Schreiben der Landkreisbehörde in Rosenheim, in dem mitgeteilt wurde, dass der Weiler im östlichen Gemeindebereich neben der Bundesstraße 304 „baurechtlich im Zuge einer Bewertung durch den Gutachterausschuss als Innenbereich eingestuft worden ist“.

Immer wieder gab es seither vom Landratsamt Veränderungsvorgaben, die vom Planungsbüro Niederlöhner aus Wasserburg umfangreichere Überarbeitungen erforderlich machten. Diese beschäftigten das gemeindliche Bauamt und die Sitzungen des Gemeinderates, zuletzt im Februar dieses Jahres. Nun stand in der Juni-Sitzung der Satzungsbeschluss auf der Tagesordnung.

Formelle Hürden
genommen

Für die neuen Kollegen im Gemeinderat gab Bürgermeister Georg Reinthaler (Grüne) als Sitzungsleiter den Hinweis zu den inhaltlichen Normen und Aussagen. Diese seien, so der Bürgermeister, „als grundsätzliche Regelvorgaben zu betrachten und zu verstehen“. Alle nochmals eingegangenen Rückmeldungen vom Amt für Ländliche Entwicklung über die Bauleitplanung und vom Wasserwirtschaftsamt in Rosenheim bis hin zum Bayerischen Bauernverband wurden vom Amtsleiter Laurentius Fischer einzeln vorgetragen und mit Einzelbeschlüssen entweder einstimmig oder zumindest mehrheitlich zustimmend zur Kenntnis genommen und damit beschlossen.

Bei den Eingaben des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schonstetter Gruppe verwies Laurentius Fischer auf die ausdrückliche Berücksichtigung des genannten Problems. „Da der Zweckverband zugleich Beteiligter ist, wird die angesprochene Sachlage deshalb als Dienstbarkeit in einem eventuellen Bauantrag geregelt“, sagte er.

Spannend wurde es allerdings, als zu den Rückmeldungen zum Punkt „Beteiligung der Öffentlichkeit“ eine Stellungnahme zu einem landwirtschaftlichen Anwesen vorgelegt wurde, bei dem die Linienführung des Innenbereiches vom Landratsamt der Länge nach durch den Bauteil gezogen wurde. Der Eigentümer des sogenannten „Winkelhofs“, der mit seiner ganzen Familie in dem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen wohnt, hatte sich dafür eine anwaltliche Vertretung eingeholt. Im Grunde genommen ging es ihm nur um eines: Warum wurde sein Grundstück mit der Grenzlinie durchzogen, während bei den anderen Anwesen die Grundstücksgrenzen in Bezug genommen wurden? Also die Frage, ob die aus seiner Sicht Ungleichbehandlung nicht ungerecht im Sinne des Baurechts ist.

Mit Unverständnis zur sachlichen Lösung eröffnete Manuel Latein (UWE) die Beratung und fragte: „Warum ist denn nicht gleich die ganze Hofstelle mit eingeschlossen?“ Denn klar war ja, dass die betroffene Familie fürchtet, sie könne zukünftig bei Bauanträgen auf ihrem Grundstück kein oder nur ein beschränktes Baurecht bekommen. Diese kritische Aussage zur Linienführung bekräftigte auch Rupert Reininger (UWE). „Wir haben ja wohl nur die Wahl, dem vorgelegten Ergebnis zuzustimmen. Denn wenn wir das nicht tun, wird das Landratsamt seine Linie nicht mehr neu ziehen und die Satzung wird insgesamt nicht zustande kommen“, sagte Sebastian Pauker (CSU).

Amtsleiter Laurentius Fischer hatte dazu eine Klarstellung. „Eine Baugenehmigung wird auch dann erteilt werden können, wenn sie auf dem Grundstück nicht oder nur in Teilen im Bereich der Innenbereichssatzung liegt. Deshalb wird mit der Zustimmung zum Satzungsbeschluss, gerade auch in die Zukunft hinein, das Baurecht nicht verwirkt. Ein Bauantrag kann auf dieser Grundlage nicht verwehrt werden“, stellte er fest. Zumal dann, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen handelt, für das eine Privilegierung nach dem Paragrafen 35 des Baugesetzbuches gilt.

Bürgermeister Georg Reinthaler ergänzte diese Aussage mit einem Verfahrenshinweis. „Jeder Einzelplan erhält eben durch die Satzung weiterhin seine eigene Betrachtung.“ In diesem Zusammenhang verwies er auf die notwendige Änderung des Flächennutzungsplans als Folge der Innenbereichssatzung. Durch diese wird der Weiler als Dorfgebiet festgeschrieben und ein Bauantrag wird nötigenfalls über einen Bebauungsplan oder eine Einbeziehungssatzung geregelt.

Verwaltung stellt klar:
Baurecht nicht verwirkt

Mit abgewogen, aber als „nicht angezeigt“ bewertet wurde eine Eingabe, die eine Einbeziehung zur „Vorratshaltung“ zum Inhalt gehabt hätte. Einer Einbeziehung eines Nebengebäudes mit einem alten Wohntrakt, in dem derzeit keine Wohnnutzung erfolgt, wurde deshalb nicht zugestimmt.

„Mir schmeckt die Zustimmung zur Linienführung zwar nicht. Aber für die Entwicklung von Erpertsham ist die Satzung eine wichtige Grundlage“, sagte Sebastian Pauker vor der Abstimmung. Mehrheitlich gab es vom Gemeinderat die Zustimmung zum Satzungsbeschluss. Vier Gemeinderatsmitglieder konnten der Vorlage nicht zustimmen.

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