Wer zu lebenslanger Haft verurteilt wird, kann in Deutschland frühestens nach 15 Jahren freikommen. Das gilt allerdings nicht bei einer „besonderen Schwere der Schuld“. Die kann das Gericht feststellen, wenn ein Täter etwa besonders grausam vorgegangen ist oder es mehrere Opfer gab. Eine Freilassung nach 15 Jahren ist dann in der Praxis ausgeschlossen. Davon unabhängig ist die sogenannte Sicherungsverwahrung. Das Gericht verhängt sie nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme. Sicherungsverwahrung soll die Bevölkerung vor Tätern schützen, die ihre Strafe bereits verbüßt haben, aber weiter als gefährlich gelten. Die Täter können theoretisch unbegrenzt eingesperrt bleiben.