Düsseldorf – Eine großflächige Tätowierung auf dem Unterarm ist kein Grund für den Ausschluss vom Polizeidienst. Das hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf entschieden und einem Kommissaranwärter Recht gegeben. Es bestätigte seine Entscheidung aus einem Eilverfahren im August. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte den Mann wegen einer Löwenkopf-Tätowierung zunächst nicht zur Ausbildung zugelassen. Dagegen hatte er sich vor dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren erfolgreich zur Wehr gesetzt. Trotz inzwischen erfolgreich absolvierter Ausbildung hatte das Land ihn aber nur unter Vorbehalt in das Beamten-Verhältnis übernommen.