Köln – Zumindest in Köln umfasst die Karnevalszeit nach Ansicht des dortigen Arbeitsgerichts alle Tage von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch. Wenn eine Kellnerin am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet habe, müsse dies als Arbeit „in der Karnevalszeit“ im Zeugnis erwähnt werden, entschied das Gericht. Damit war ihre Klage gegen ihren früheren Arbeitgeber erfolgreich.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts handle es sich zwar nicht um einen gesetzlich exakt definierten Begriff, doch bestehe „im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum gerichtsbekannt kein Zweifel an der Auslegung des Begriffs“.