Muss eine Kreuzfahrt wegen technischer Probleme am Schiff abgebrochen werden, stehen Passagieren nach Einschätzung eines Reiserechts-Experten Entschädigungen zu. Bei einem Maschinenschaden etwa habe man eine ganze Palette an Ansprüchen, sagt Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Betroffene könnten anteilig den Reisepreis mindern. Das heißt, sie verlangen für die Zahl der Tage, an denen sie keine gebuchte Leistung mehr bekommen haben, die Kosten zurück. Ihre Forderungen richten sie an den Vertragspartner, bei dem sie ihre Reise gebucht haben: an die Reederei oder an einen Veranstalter.
Außerdem haben sie eventuell Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden, so Hummel. Und wer bei einer Havarie verletzt oder traumatisiert wird, könnte Ansprüche auf Schmerzensgeld haben. „Bei körperlichen und psychischen Schäden spricht einiges dafür.“ Wer über einen Veranstalter gebucht hat, sollte in den Reisevertrag schauen, welche Regelungen dort zu möglichem Schadenersatz getroffen wurden. Und ob dieser in gewissen Fällen zulässig ausgeschlossen ist.
„Nur wenn der Veranstalter für mich nicht rechtlich greifbar ist, würde ich Ansprüche gegen den Betreiber des Schiffs geltend machen“, sagt Hummel. Denn diese seien deutlich schwieriger durchzusetzen, wenn die Reedereien im Ausland sitzen oder die Schiffe unter einer ausländischen Flagge fahren. „Das kann rechtlich kompliziert sein.“ dpa