Karlsruhe – Ein Sportlehrer muss notfalls Erste Hilfe im Unterricht leisten können. Zur Amtspflicht von Sportlehrern gehört es, nötige und zumutbare Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in Karlsruhe. Die Lehrer seien nicht durch ein „Haftungsprivileg“ geschützt, wie es für Nothelfer bei Unfällen gilt. Der BGH hob ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt auf und wies es zur Neuverhandlung zurück. Damit war ein ehemaliger Gymnasiast aus Wiesbaden mit seiner Klage vorerst erfolgreich.
Der BGH urteilte über einen sechs Jahre zurückliegenden Fall. Der damals 18- jährige Schüler war beim Aufwärmen im Schulsport zusammengebrochen. Die beiden anwesenden Lehrer riefen den Notarzt. Der Junge wurde in die stabile Seitenlage gebracht. Sie versuchten aber nicht, den Schüler wiederzubeleben. Der Gymnasiast erlitt irreversible Hirnschäden wegen mangelnder Sauerstoffversorgung und ist heute zu 100 Prozent schwerbehindert. Er muss rund um die Uhr betreut werden.
Der inzwischen 24-Jährige hat das Land Hessen wegen unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen verklagt. Er fordert mindestens 500 000 Euro Schmerzensgeld, gut 100 000 Euro für die Erstattung materieller Schäden, eine monatliche Mehrbedarfsrente von etwa 3000 Euro sowie die Feststellung, dass Hessen auch für künftige Kosten aufkommen soll.
In den Vorinstanzen hatte seine Klage keinen Erfolg. Es sei nicht sicher, ob mögliche Fehler der Lehrer bei der Ersten Hilfe sich kausal auf den Gesundheitszustand des Klägers ausgewirkt hätten. Auf ein Gutachten wurde verzichtet. Das fordert der BGH nun für den neuen Prozess ein. Dass die Lehrer die Amtspflicht in dem Fall verletzt haben, wird vom Gericht angenommen. Ob dies ursächlich für die Behinderung des Jungen war, muss nun festgestellt werden. Nur wenn ein Zusammenhang zwischen der unterlassenen Reanimation und der Behinderung bewiesen wird, hat er Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.