Besserer Schutz vor Gefahren

von Redaktion

Karlsruhe – Betreuungseinrichtungen sind grundsätzlich verpflichtet, hilfsbedürftige Bewohner vor Gefahren wie zu heißem Wasser aus dem Hahn zu schützen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Mit dem Urteil kann eine geistig behinderte Frau auf Schmerzensgeld hoffen. Eine Betreuerin hatte ihr 2013 erlaubt, sich selbstständig ein Bad einzulassen. Dabei hatte sie sich schwerste Verbrühungen an Füßen und Unterschenkeln zugezogen.

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