Karlsruhe – Nachbarn haben kein Recht, ein angrenzendes fremdes Grundstück zu durchqueren, nur weil das schon immer so gemacht wurde. Sicherheit gibt es nur, wenn das Wegerecht im Grundbuch eingetragen steht, wie der Bundesgerichtshof klarstellte (Az. V ZR 155/18). Auf ein Wegerecht aus Gewohnheit können sich Nachbarn nicht berufen. In dem Fall aus dem Raum Aachen kommen die Eigentümer dreier Häuser nur über benachbarte Grundstücke zu ihren Garagen. Jahrzehntelang war das kein Problem. Jetzt will der Nachbar ihnen die Zufahrt sperren. Nach dem Urteil ist das sein gutes Recht.