Wer angegriffen wird, darf sich verteidigen – das ist die Kernaussage des Rechts auf Notwehr. In Paragraf 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird es definiert als „Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“. Im Strafgesetzbuch heißt es in Paragraf 32 dazu: „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.“ Außerdem wird in Paragraf 33 des Strafgesetzbuches festgehalten: „Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.“ Das kann der Fall sein, wenn sich jemand beispielsweise aus großer Angst stärker wehrt, als er müsste, um einen Angriff abzuwehren.