Maddie verschwand 2007 in Portugal. © dpa
Christian B. vor Gericht. Jetzt ist er frei. © Stratenschulte/dpa
Sehnde – Nach der Verbüßung einer mehrjährigen Gefängnisstrafe ist der deutsche Verdächtige im Fall des 2007 in Portugal verschwundenen britischen Mädchens Madeleine „Maddie“ McCann am Mittwoch aus der Haft entlassen worden. Das bestätigte ein Sprecher der Justizvollzugsanstalt im niedersächsischen Sehnde, in der Christian B. seine Freiheitsstrafe verbüßte. Die Haftentlassung von B. erfolgte den Angaben zufolge exakt um 9.15 Uhr.
Anschließend verließ B. das Gefängnis im Auto seines Rechtsanwalts. Begleitet wurde das Fahrzeug von zwei Polizeiwagen. Vor der Haftanstalt warteten zahlreiche Journalisten.
B. war 2019 vom Landgericht in Braunschweig wegen der Vergewaltigung einer 72-jährigen Touristin in Portugal im Jahr 2005 zu einer Haftstrafe verurteilt worden, die er seither in Niedersachsen verbüßte. Im vergangenen Jahr sprach das Gericht ihn in einem weiteren Prozess um mutmaßliche Vergewaltigungen in Portugal frei. Mit dem Fall Maddie hatte keines dieser Strafverfahren zu tun. Die Straftaten fanden allerdings unweit des Orts statt, an dem Maddie verschwand.
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig stuft B. allerdings seit Längerem als Verdächtigen in dem Tatkomplex um das bis heute ungeklärte Verschwinden des Mädchens ein. Die Ermittlungen gegen ihn gab sie 2020 öffentlich bekannt. Trotz intensiver Nachforschungen, unter anderem mehrere neuerliche große Suchaktionen nach möglichen Beweismitteln in Portugal, mündeten diese bisher nicht in einer Anklage. Auch ein Untersuchungshaftbefehl gegen B. besteht nicht. Dessen Rechtsanwalt beklagt eine „mediale Vorverurteilungskampagne“.
Grundsätzlich ist B. nach der Haftentlassung ein freier Mann. Nach Angaben seines Anwalts gegenüber dem Norddeutschen Rundfunk und dem „Spiegel“ muss B. aber fünf Jahre eine elektronische Fußfessel zur Aufenthaltsbestimmung tragen. Das legte das für die Strafvollstreckung zuständige Landgericht Hildesheim demnach in einem Beschluss zur sogenannten Führungsaufsicht fest. B. muss demnach auch seinen Reisepass abgeben und darf seinen Wohnsitz nur nach behördlicher Genehmigung wechseln. Die Staatsanwaltschaft hält ihn weiter für gefährlich. Der Anwalt kündigte Beschwerde an.