Bibbern im Büro

von Redaktion

Welche Rechte Beschäftigte bei frostigen Temperaturen haben

Handschuhe, Schal und Mütze sollte niemand an seinem Schreibtisch brauchen. © Getty

Berlin – Es soll Büros geben, in denen dieser Tage die Kollegen in Daunenjacke und Schal herumgesessen sind. Nicht nur draußen, auch in vielen Büros ist es derzeit kalt. Sehr kalt. Saukalt. Ob Heizung kaputt, Fenster undicht oder Unternehmen geizig und die Heizung gedrosselt – Gründe kann es viele geben. Aber wie viel Ungemütlichkeit muss man hinnehmen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen zu sorgen. Dies schreibt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vor, konkretisiert durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5).

In Büros und anderen Arbeitsräumen müssen demnach mindestens gewährleistet sein:

20 Grad Celsius bei körperlich leichter, überwiegend sitzender Tätigkeit, 19 Grad Celsius bei leichter Tätigkeit im Stehen oder Gehen sowie bei mittelschwerer sitzender Tätigkeit, 17 Grad Celsius bei mittelschwerer Tätigkeit im Stehen oder Gehen und 12 Grad Celsius bei schwerer körperlicher Arbeit.

Mindestens 21 Grad Celsius gelten für Pausen-, Sanitär-, Bereitschafts-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume.

24 Grad Celsius sollte die Lufttemperatur in Waschräumen mit Duschen während der Nutzung betragen.

Und wie wird die Temperatur kontrolliert? Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Kontrolle der Raumtemperatur zu ergreifen. Wie er das macht (fest installiertes Thermometer, mobiles Messgerät, Gebäudeleittechnik), ist nicht festgelegt. In der Praxis gehört ein Thermometer im Büro zu den einfachsten und üblichsten Mitteln, um die Temperatur nachweisbar zu kontrollieren. Verlangt es der Betriebsrat oder gibt es Beschwerden, kann ein Messgerät faktisch erforderlich werden, um die Einhaltung der Regeln zu belegen.

„Sinken die Temperaturen unter die vorgeschriebenen Mindestwerte, darf der Arbeitgeber nicht untätig bleiben“, so Paul Krusenotto, Rechtsanwalt und Experte für Arbeitsrecht beim Rechtsportal Allright. Er muss organisatorische oder technische Maßnahmen ergreifen: etwa durch Reparaturen, Zusatzheizungen oder angepasste Arbeitsabläufe. Dazu können auch ungewöhnliche Maßnahmen wie das Verteilen von Decken oder das Ermöglichen von Homeoffice gehören.

Was aber, wenn er das paortout nicht tut? „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können die Arbeit nicht einfach niederlegen“, so der Anwalt. Sie sollten deshalb frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat suchen oder eine schriftliche Mängelanzeige erstellen, um eine Gesundheitsgefährdung zu vermeiden. Lässt sich die Situation so nicht verbessern, ist es auch möglich, die zuständige Arbeitsschutzbehörde einzuschalten.

Und wer sich jetzt gegen die Kälte schon mal warme Gedanken machen will: Auch für dem Sommer gibt es strikte Regeln für die Lufttemperatur im Büro: Alle unter 26 Grad ist o.k., ab 26 Grad muss der Arbeitgeber Maßbnahmen prüfen und ab 30 Grad sind Maßnahmen verpflichtend. Aber bis es so weit ist, bibbern wir uns noch eine Runde warm.

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