Der Wolf im Schwarzwald darf gejagt werden. © dpa
Stuttgart – Der Wolf auf der Hornisgrinde im Nordschwarzwald darf gejagt und getötet werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage von Naturschützern gegen eine entsprechende Genehmigung des baden-württembergischen Umweltministeriums abgewiesen. „Die in dieser Entscheidung vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Landes Baden-Württemberg aus“, heißt es unter anderem in dem Beschluss. Das öffentliche Interesse am Abschuss überwiege im Vergleich zum Interesse der klagenden Naturschützer an einem Aufschub.
Damit bleibt die bis 10. März befristete Ausnahmegenehmigung wirksam – der Abschuss des Tiers ist nach derzeitigem Stand rechtlich zulässig. Die Naturschutzinitiative (NI) als Klägerin kann allerdings noch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) einlegen. Passiert dies rechtzeitig und erfolgreich, müssten die Wolfsjäger auf der Hornisgrinde wieder pausieren.
Das Umweltministerium hatte seine Entscheidung für die sogenannte Entnahme des Wolfs mit dem Schutz der Bevölkerung begründet. Der als GW2672 identifizierte Rüde habe sich wiederholt Menschen und Hunden bis auf wenige Meter genähert, erklärte die Behörde. Zudem habe sich ein regelrechter Wolfstourismus entwickelt, weil Spaziergänger und Fotografen versucht hätten, das Tier gezielt anzulocken. Um Risiken für Mensch und Tier vorzubeugen, sei die Tötung daher gerechtfertigt.
In der sogenannten Ranzzeit, der Phase der Fortpflanzungsbereitschaft bis März, sei das Verhalten des Wolfs besonders auffällig gewesen, so das Ministerium weiter. Auch der Naturschutzbund Nabu hatte den Kurs der Landesregierung grundsätzlich unterstützt – das Verhalten des Wolfs sei „nicht arttypisch“ und ein Einschreiten daher notwendig.
„Die Tötung des Wolfes ist zum Schutz vor Angriffen auf Menschen voraussichtlich zu Recht angeordnet worden“, heißt es dazu auch im VG-Beschluss. Zwar sei bislang auf der Hornisgrinde nichts passiert. „Es gibt aber weder wissenschaftliche Erkenntnisse noch Praxiserfahrungen, dass dies bei dem gezeigten Wolfsverhalten auch weiterhin so bleibt – vielmehr muss stets mit einer Verhaltensänderung gerechnet werden.“
Die klagende Naturschutzinitiative hatte dagegen auf die geringe Wolfspopulation im Südwesten verwiesen. Nur vier Tiere seien derzeit nachgewiesen, der Abschuss eines davon entspräche einem Viertel der bekannten Population und könne den Erhaltungszustand der Art gefährden. Dies verstoße gegen EU-Vorgaben. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und sah die Schutzinteressen der Bevölkerung als vorrangig an. „Der Erhaltungszustand der Wolfspopulation verschlechtert sich durch die Zulassung der Tötung nicht“, entschied das VG weiter.