Eine Frau verschickt eine Nachricht. © Hoppe/dpa
Karlsruhe – Zwei Freundinnen tauschen sich vor drei Jahren via WhatsApp vertraulich über den Arbeitgeber der einen aus – so weit nicht ungewöhnlich. Doch nach einem Streit zwischen den Frauen landen die Chat-Nachrichten bei der Lebensgefährtin vom Chef. Der Mitarbeiterin wird gekündigt. Es folgt ein Rechtsstreit um 7500 Euro Schadenersatz und die Frage: Durfte ihre Freundin die Nachrichten einfach weiterleiten?
Darum geht es seit gestern beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Das höchste deutsche Zivilgericht prüft, ob das Weiterleiten der privaten Chats gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt. Außerdem könnten Persönlichkeitsrechte der Klägerin eine Rolle spielen. (Az. I ZR 256/25)
Das Landgericht Frankfurt verurteilte in erster Instanz die Freundin, die die Nachrichten weitergeleitet hatte, zur Zahlung von 7500 Euro Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Frankfurt sah das grundlegend anders. Die Beeinträchtigungen genügten nicht, um von einer schwerwiegenden Verletzung auszugehen. Der Fall laufe auf zwei unterschiedlichen Schienen, fasst Niko Härting, Vorstandsmitglied beim Deutschen Anwaltverein, zusammen. „Die eine ist das Datenschutzrecht und die andere das Persönlichkeitsrecht.“ Nach Datenschutzrecht gehe es darum, wie die DSGVO auszulegen sei: „Kommt es ausschließlich auf die Motive desjenigen an, der die Chats weiterleitet, oder reicht es aus, dass der Empfänger diese in einem beruflichen Kontext nutzen kann?“