Lexikon der wirtschaft

von Redaktion

Verjährung:

Der Begriff „Verjährung“ beschreibt den im Zivilrecht durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkten Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 195 und 199 festgeschrieben und beträgt drei Jahre. Ansprüche können unter anderem bei falscher Beratung, Handwerkerrechnungen oder auch bei wiederkehrenden Dingen wie Miete und Gehalt geltend gemacht werden. Allerdings: Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und somit der Gläubiger vom „Schaden“ Kenntnis erlangt hat oder erlangen müsste. Das heißt: Entsteht ein Anspruch zum Beispiel am 24. Februar 2014, endet die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2017. Es gibt jedoch auch andere Fristen: Bei Einkäufen wie Möbeln verfallen die Rechte nach zwei Jahren, bei Baumängeln nach fünf. re

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