Georg Dettendorfer,
Geschäftsführer der
Dettendorfer Spedition
Rosenheim/Mühldorf – Kurze Arbeitsaufenthalte in Österreich oder Tschechien gehören in vielen Firmen und für viele Arbeitnehmer in den Landkreisen Rosenheim, Mühldorf und Traunstein zum Alltag. Das Grenzgebiet hat aber auch seine bürokratischen Hürden – und diese werden immer mehr. Berufliche Grenzgänger benötigen aus versicherungstechnischen Gründen das transportable Dokument „PD A1“.
Nationale Regelungen sind der Grund
Wer dies nur für einen kurzen geschäftlichen Termin im Ausland nicht dabei hat und kontrolliert wird, den erwarten hohe Strafen. Grund dafür sind nationale Regelungen, die massive Strafen im Falle der Nichtvorlage des PD A1 durch den Arbeitnehmer zur Folge haben. Beispielhaft sind Staaten wie Frankreich, Italien, Deutschland und die Schweiz zu nennen, die derartige nationale Regelungen geschaffen haben, wie dies auch in Österreich der Fall ist (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz).
„Unternehmen sind demnach verpflichtet, für ihre Mitarbeiter, die dienstlich im europäischen Ausland tätig sind, eine A1-Bescheinigung ausstellen zu lassen. Auch wir erhalten die Rückmeldung von unseren Mitgliedsunternehmen, dass die Kontrollen insbesondere an der österreichischen Grenze zugenommen haben. Bei Nichtvorlage der A1-Bescheinigung drohen erhebliche Bußgelder von 1000 Euro bis 3000 Euro“, weiß Europa-Referentin Petra Henke von der IHK München und Oberbayern.
Region mit
Österreich betroffen
Seit Kurzem gibt es deshalb vermehrt Anträge auf Ausstellung dieses Formulars bei den Trägern. Unternehmen wie die Dettendorfer Spedition setzt dabei auf monatliche Blockanmeldungen (siehe Kasten). Wie geht es den regionalen Firmen mit dem EU-Recht? Denn eine Entsendung im Sinne der relevanten EG-Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer für einen Dienstgeber in einem anderen Mitgliedsstaat wie EU, EWR oder Schweiz als dem gewöhnlichen Tätigkeitsstaat Arbeiten für dessen Rechnung erbringt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst. Wie dieser „Auslandseinsatz“ unternehmensintern bezeichnet wird (Dienstreise, Entsendung, Betreuung von Kunden in anderen Staaten etc.) ist für die rechtliche Beurteilung irrelevant.
Der mit der Ausstellung der A1-Bescheinigung verbundene bürokratische Aufwand stößt bei den Unternehmen – vor allem im Grenzgebiet – auf viel Unverständnis. Nahezu täglich erhält die IHK Anfragen dazu. Die Unternehmer seien beispielsweise verunsichert, wie sie sich verhalten sollen, wenn es um kurzfristige Einsätze geht, zum Beispiel, wenn ein Monteur dringend eine Maschine reparieren muss und eigentlich sofort die Reise antreten sollte. Mittlerweile ist es in solchen Fällen möglich, den elektronisch gestellten Antrag in ausgedruckter Form bei sich zu führen und auf Verlangen als Nachweis vorzulegen.
„Selbst wenn man nur für eine halbe Stunde auf österreichischer Seite unterwegs ist, gilt die Regelung“, so Henke. Was ist mit Lieferungen aus Österreich oder von bayerischer Seite nach Osterreich? „Ebenso. Die A1-Bescheinigung müssen Bürger aller europäischen Länder, die für ihren Arbeitgeber im Ausland tätig sind, vorweisen. Jeder ist betroffen“, betont Henke.
Filialen im Nachbarland würden durch die Regelung aber nicht gefördert. „Nicht zwangsläufig, denn der Aufbau und Unterhalt einer Filiale ist mit erheblichen Kosten verbunden. Letztendlich hängt das vom Umfang der Aktivitäten im Ausland ab“, so Henke.
Mittlerweile erfolgt die Beantragung auf elektronischem Weg über das Lohnabrechnungssystem. Die Bescheinigung wird dann von der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger ausgestellt und an den Arbeitgeber rückübermittelt. Dieser Prozess kann laut IHK ein bis zwei Tage oder mehrere Wochen dauern, das hängt von der ausstellenden Krankenkasse oder dem RV-Träger ab. Ausnahmeregelungen gibt es für keinen Betrieb und keine arbeitenden „Grenzgänger“.