Kurzarbeit: Anzeige noch gültig?

von Redaktion

Rosenheim – Mit dem erneuten Teil-Lockdown wird für viele Betriebe das Thema Kurzarbeit wieder relevant. Unternehmen können weiterhin bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Betriebe, die schon im Frühjahr Kurzarbeit beantragt haben und nun erneut davon betroffen sind, sollten sicherstellen, dass ihre Anzeige noch gültig ist. Ab einer Unterbrechung von drei Monaten muss Kurzarbeit erneut angezeigt werden, teilt die Arbeitsagentur Rosenheim mit. Wurde die angezeigte Kurzarbeit genehmigt, haben die Betriebe drei Monate Zeit, die realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Nach wie vor gilt die sogenannte Zehn-Prozent-Regelung: Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter müssen mehr als zehn Prozent Entgeltausfall gehabt haben. Weitere Fragen beantwortet die Agentur für Arbeit unter 08031/202373. Anträge und Erklärvideos sund unter www.arbeitsagentur.de eingestellt.

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