Rosenheim/Mühldorf – Die Bundesregierung unterstützt in der Corona-Pandemie Unternehmen und Selbstständige finanziell. Allerdings gelten unterschiedliche Voraussetzungen bei den verschiedenen Hilfsprogrammen. Ausgezahlt werden die Hilfen von den Ländern. Ein Überblick.
Bei Schließung: Hier wird ausfallender Umsatz mithilfe der November- und Dezemberhilfen erstattet. Förderberechtigt sind Unternehmen aller Größen und Branchen (Restaurants, Hotels, Messen und Theater etc.), die direkt oder indirekt von der Schließung seit dem 2. November betroffen sind.
Der Bund gewährt Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus den Monaten November und Dezember 2019.
In der Stadt Rosenheim ergänzt die sogenannte Oktoberhilfe die Novemberhilfe, da dort der Lockdown bereits am 30. Oktober begann. Auch hier werden 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahresmonat erstattet.
Für Restaurants gibt es bei den November- und Dezemberhilfen eine Sonderregelung: Hier erstattet der Bund nur den Umsatz aus den im Restaurant verzehrten Speisen. Geliefertes oder abgeholtes Essen wird nicht miteinberechnet.
Unternehmer können die Anträge bis zum 30. April über ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer stellen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5000 Euro Förderung beantragen, machen dies mithilfe eines Elster-Zertifikates vom Steuerberater selbst (außer bei der Oktoberhilfe).
Bei Umsatzeinbrüchen: Unternehmer und Selbstständige können parallel zu den November- und Dezemberförderungen Überbrückungshilfen beantragen. Diese decken einen Teil der Fixkosten im Betrieb und sollen Umsatzeinbrüche abfedern. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Monate September bis Dezember 2020. Unternehmer können bis zum 31. März den Antrag stellen.
Bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch erstattet der Bund 90 Prozent der Fixkosten (im Vergleich zum Vorjahresmonat). Verliert man zwischen 50 und 70 Prozent des Umsatzes, erhält man 60 Prozent der Fixkosten zurück. Bricht der Umsatz zwischen 30 und 50 Prozent ein, gibt es 40 Prozent der Fixkosten.
Für die Überbrückungshilfe III, die die Monate November 2020 bis Juni 2021 abdeckt, hat die Bundesregierung ein vereinfachtes Verfahren angekündigt. Antragsberechtigt sind nun alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch im jeweiligen Monat im Vergleich zu 2019.
Das heißt: Es wird nicht mehr nach Anzahl an Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit differenziert.
Unternehmer können den Antrag für die dritte Phase bis zum 31. August stellen. Wie viel Geld sie bekommen, wird wie bei der Überbrückungshilfe II berechnet. Die Förderhöchstgrenze liegt bei 1,5 Millionen Euro. Auch bei den Überbrückungshilfen muss der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer den Antrag stellen. Soloselbstständige, die durch den Lockdown Schaden erlitten haben, erhalten von Januar bis Juni Neustarthilfe. Diese umfasst einmalig maximal 7500 Euro. Selbstständige können die Neustarthilfe zusammen mit der Überbrückungshilfe III selbst beantragen.
Wichtig: Wer November- oder Dezemberhilfe erhält, ist laut der IHK München und Oberbayern von der Überbrückungshilfe III in den Monaten November und Dezember 2020 ausgeschlossen.
Weitere Informationen zu den Programmen gibt es im Internet unter www.bundesregierung.de, www.stmwi. bayern.de oder www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen de. asc