Streiks melden bei der Arbeitsagentur

von Redaktion

Rosenheim – Mit Blick auf die aktuellen Tarifauseinandersetzungen in verschiedenen Branchen, wie beispielsweise den Molkereibetrieben, weist die Agentur für Arbeit Rosenheim darauf hin, dass Arbeitgeber bei Streiks und Aussperrungen gesetzlich verpflichtet sind, der Arbeitsagentur unverzüglich Beginn und Ende der Arbeitskämpfe sowie die Anzahl der Teilnehmer anzuzeigen. Das gilt auch für Warnstreiks. Die Meldung muss an die Arbeitsagentur erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb oder betroffene Betriebsteil liegt. Gewerkschaften können ebenfalls eine entsprechende Meldung erstatten. Die erforderlichen Vordrucke können im Internet unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-streik_ba023140.pdf abgerufen werden. Kommen Arbeitgeber ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nicht nach, kann das als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Agenturen für Arbeit sind im Tarifstreit zur Neutralität verpflichtet. In einen vom Streik betroffenen Betrieb dürfen Arbeitskräfte nur vermittelt werden, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz des Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen. Zudem dürfen weder Arbeitslosengeld noch Kurzarbeitergeld erbracht werden, wenn dadurch in einen Arbeitskampf eingegriffen würde.

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