München – Die IHK für München und Oberbayern erinnert alle Unternehmen, die während der Corona-Pandemie Wirtschaftshilfen des Bundes erhalten haben, an die Abgabe der verpflichtenden Schlussabrechnung. Antragssteller, die eine Fristverlängerung beantragt haben, müssen bis zum 30. September über ihren prüfenden Dritten die Schlussabrechnung einreichen. Diese Frist gilt nur, wenn im Vorfeld eine Fristverlängerung beantragt wurde.
Wer keine Fristverlängerung beantragt hat, musste seine Schlussabrechnung bereits einreichen. Die Frist am 30. September gilt für alle Anträge auf Überbrückungshilfe I bis IV sowie für die Anträge auf Dezember- und Novemberhilfe.
Bei Direktanträgen der November- und Dezemberhilfe, die von Unternehmern selbst und nicht über einen prüfenden Dritten eingereicht wurden sowie bei der bayerischen Härtefall- und Oktoberhilfe ist keine Schlussabrechnung einzureichen.