Abgabenrecht

Grundsteuer vor dem Verfassungsgericht

von Redaktion

Von Martin Prem

München – Wieder steht eine Steuer auf den Prüfstand des höchsten deutschen Gerichts. Diesmal die Grundsteuer, über die das Bundesverfassungsgericht am 16. Januar verhandelt. Eigentlich nichts Neues. Bereits mehrfach haben die Hüter der Verfassung Einwände gegen die Abgabe zurückgewiesen, die Immobilieneigentümer vierteljährlich an ihre Gemeinde abführen müssen. Diesmal könnte es anders kommen. Vieles spricht dafür, dass die Steuer den strengen Maßstäben nicht mehr genügt, die das Bundesverfassungsgericht in vielen Fällen bereits an Steuergesetze angelegt hat – etwa bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Gericht in Steuersachen, hat die Sache in Karlsruhe vorgelegt: Früher sahen die Münchner Richter dazu keinen Anlass. Sie hielten die Grundsteuer für verfassungsgemäß. Doch das hört sich nun anders an: „Der Bundesfinanzhof hält . . . die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz . . . ab dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2008 für verfassungswidrig“, heißt es auf der Internet-Seite des Bundesverfassungsgerichts.

Was bedeutet das? Die Grundsteuer wird auf Basis sogenannter Einheitswerte berechnet. Das waren ursprünglich durchaus realistische Daten. Sie wurden aber zuletzt 1964 ermittelt. Seither kam es nur zu pauschalen und sehr zurückhaltenden Anpassungen. Die stürmischere Wertentwicklung etwa in München und Oberbayern in den letzten 53 Jahren gegenüber beispielsweise dem Saarland fand darin keinen Niederschlag. Das heißt: Wirklicher Grundstückswert und Steuerlast klaffen mit jedem Jahr, das verstreicht, weiter auseinander.

Krasser noch: Der Stichtag 1. Januar 1964 gilt nur in den alten Bundesländern. In der DDR wurden die Wertverhältnisse 1964 überhaupt nicht festgestellt. So griff man im Zug der Wiedervereinigung auf die Zahlen vom 1. Januar 1935 zurück. Das führt nun dazu, dass zahlreiche unmittelbar benachbarte Häuser mitten in Berlin auf einer vollkommen unterschiedlichen Basis besteuert werden. Aus Berlin kommen auch die ursprünglichen Kläger, die sich aufgrund dieser Entwicklungen benachteiligt fühlen.

Solche Verwerfungen dürfte das Bundesverfassungsgericht genauer unter die Lupe nehmen. Und einiges spricht dafür, dass die Karlsruher Richter zu einem ähnlichen Schluss kommen wie ihre Kollegen vom Bundesfinanzhof in München.

Es sind schon mehrere Steuern wegen des Einheitswerts vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Etwa die Erbschaftsteuer. Für sie zählt nun auch bei Immobilien der Verkehrswert. Auch die Vermögensteuer scheiterte in Karlsruhe daran, dass Immobilienvermögen durch den Einheitswert gegenüber anderen Vermögensformen privilegiert wurde. Deshalb wird die Vermögensteuer heute in Deutschland gar nicht mehr erhoben.

Theoretisch könnte das Bundesverfassungsgericht, die Grundsteuer rückwirkend für nichtig erklären. Dann käme es teilweise zu Rückerstattungen. Wahrscheinlicher ist: Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet den Gesetzgeber, die Sache neu zu regeln. Das hat die Politik sogar schon aus eigenem Antrieb versucht. Doch letztlich ist eine Einigung an den regional unterschiedlichen Interessen von Süd und Nord gescheitert.

Eine realistische Grundstücksbewertung hätte vor allem eine Folge: Sie würde zu Lasten von Immobilieneigentümern in Regionen gehen, in denen die Immobilienpreise in den letzten Jahrzehnten überproportional gestiegen sind. München und Oberbayern gehören zweifellos zu diesen Regionen.

Überhaupt stellt sich die Frage, ob die gegenwärtige Besteuerung von Grundstücken so noch haltbar ist. Denn die Steuern auf Immobilien werden immer mehr zu Exoten im deutschen Steuerrecht. Nach dem Ende der Vermögensteuer und der Gewerbekapitalsteuer ist die Grundsteuer die letzte bedeutende Steuer, die wiederkehrend darauf erhoben wird, dass man etwas einmal als Eigentum erworben hat. Warum Immobilieneigentum, das ja für viele Menschen eine Absicherung gegen Armut ist, gegenüber Geld, Aktien oder anderem Sachvermögen benachteiligt und mit einer Sondersteuer belegt wird, ist schwer erklärbar.

Dazu kommt als zweiter Exot die Grunderwerbsteuer. Sie ist seit Einführung der Mehrwertsteuer 1968 in Deutschland die einzige Allphasenumsatzsteuer, bei der bei jedem Verkauf nicht nur der Wertzuwachs, sondern der volle Wert mit 3,5 (in Bayern) bis 6,5 Prozent (etwa in Nordrhein-Westfalen) belastet wird. Das erschwert vor allem für Menschen, die aus beruflichen Gründen öfter umziehen müssen, den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum massiv.

Doch für eine Abschaffung, bräuchten die Parlamentarier enormen Mut. Denn diese Steuern fließen den Gemeinden zu. Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer die einzige bedeutende kommunale Einnahme, über deren Höhe jede Gemeinde entscheiden kann. Und damit eine Heilige Kuh des Steuerrechts.

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