Bundesgerichtshof

Entschädigung für Fluggäste bei Streik

von Redaktion

Karlsruhe – Passagieren, deren Flug wegen Streiks an den Sicherheitskontrollen gestrichen wird, kann eine Entschädigung von der Airline zustehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschieden. Grundsätzlich müssen die Fluggesellschaften ihren Kunden nur dann nichts zahlen, wenn sie auf die Ereignisse keinen Einfluss hatten und die Annullierung unumgänglich war. Das ist dem Urteil zufolge bei Streiks der Sicherheitsleute bei Weitem nicht immer so (Az. X ZR 111/17).

Geklagt hat ein Ehepaar, das am 9. Februar 2015 mit dem britischen Billigflieger Easyjet auf die Kanaren-Insel Lanzarote fliegen wollte. An dem Tag beeinträchtigten Warnstreiks des Sicherheitspersonals massiv den Betrieb am Hamburger Flughafen. Die Verbindung wurde deshalb gestrichen, die Maschine hob ohne Passagiere ab.

Die Eheleute verlangen von Easyjet eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht. Das Hamburger Landgericht, das ihre Klage abgewiesen hatte, muss darüber nun noch einmal verhandeln und entscheiden.

Reisenden steht in der EU grundsätzlich ein finanzieller Ausgleich zu, wenn ihre Verbindung stark verspätet oder überbucht ist oder kurzfristig ganz ausfällt. Die Fluggesellschaft muss allerdings nicht zahlen, wenn „außergewöhnliche Umstände“ schuld sind und alles Zumutbare unternommen wurde, um die Beeinträchtigungen zu vermeiden. Das kann bei Streiks der Fall sein, ist aber nicht automatisch so.

Der BGH hat Streiks schon zweimal als „außergewöhnliche Umstände“ bewertet. Einmal ging es um Annullierungen wegen eines Streikaufrufs der Piloten-Vereinigung Cockpit, einmal um Verspätungen durch Generalstreiks in Griechenland mit zeitweiser Sperrung des Luftraums. Der EuGH hingegen verpflichtete die deutsche Tuifly zu Ausgleichszahlungen nach sogenannten wilden Streiks. Aus Protest gegen Umstrukturierungen hatten sich massenhaft Mitarbeiter krankgemeldet. Diesen Konflikt rechneten die Luxemburger Richter der Sphäre des Unternehmens zu.

Die Eheleute in dem gestern entschiedenen Fall waren schon frühmorgens zum Flughafen gefahren, hatten mehrere Stunden vor dem Abflug die Kontrollen passiert und warteten reisefertig am Gate. Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist die Annullierung nur dann alternativlos, wenn sich wegen der Verzögerungen kein einziger Fluggast rechtzeitig zum Boarding einfindet. Dass „zahlreiche Passagiere“ den Flug verpassen, zwinge die Airline noch nicht, die Verbindung ganz zu streichen.

Das Landgericht hatte die Bedenken von Easyjet geteilt, dass an den wenigen geöffneten Schleusen wegen des starken Andrangs möglicherweise nicht alle Reisenden mit der nötigen Sorgfalt kontrolliert worden seien. Das lässt der BGH so allgemein nicht gelten. Die Airline brauche schon Anhaltspunkte für ein konkretes Risiko, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck. In einem solchen Fall sei allerdings davon auszugehen, dass die zuständige Luftsicherheitsbehörde ohnehin sämtliche Kontrollen schließen müsste.

Mehr Rechte schon seit 2005

Seit dem Jahr 2005 sind die Fluggastrechte in der EU einheitlich geregelt. Wer wegen eines gestrichenen Fluges länger hängen bleibt, hat beispielsweise Anspruch auf Getränke und Essen in der Wartezeit, wenn nötig auch auf eine Hotelübernachtung. Die Airline muss die Beförderung anderweitig organisieren oder auf Wunsch den vollen Ticketpreis erstatten.

Ein finanzieller Ausgleich steht Passagieren von der Fluggesellschaft zu, wenn ihre Verbindung stark verspätet oder überbucht ist oder kurzfristig ganz ausfällt. Wie viel Geld es gibt, hängt von der Länge der Reise ab. Bei einem innereuropäischen Flug von mehr als 1500 Kilometern – wie hier von Hamburg auf die Kanaren – sind es 400 Euro pro Person. Der Betrag halbiert sich, wenn ein Ersatzflieger die Reisenden ohne allzu große Verspätung ans Ziel bringt.

Um eine Entschädigung für eine Annullierung oder deutliche Flugverspätung zu erhalten, wenden sich Reisende zunächst direkt an die Airline. Die hat zwei Monate Zeit für eine Antwort. Oft wiegeln Fluggesellschaften dabei ab und verweisen zum Beispiel allgemein auf technische Probleme oder das Wetter. Oder sie bieten Gutscheine von niedrigem Wert. Kunden müssen sich darauf nicht einlassen. In einem nächsten Schritt können sie die Schlichtungsstelle söp in Berlin einschalten. Das ist kostenlos. Die Verfahren können sich aber hinziehen, das Ergebnis ist nicht bindend.

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