Sportbekleidung darf „olympiareif“ sein

von Redaktion

Karlsruhe – Werbung mit den Begriffen „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ für Sportbekleidung ist zulässig. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hatte einen Großhändler aus Mecklenburg-Vorpommern deswegen zu Unrecht abgemahnt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 225/17).

Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liege nicht vor, sagte der Senatsvorsitzende Thomas Koch. Das Olympiaschutzgesetz erlaube in so einem Fall ausdrücklich eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen.  dpa

Artikel 6 von 7