Karlsruhe/Frankfurt – Die Europäische Zentralbank (EZB) hat unter der Präsidentschaft von Mario Draghi den Euro in seiner tiefsten Krise stabilisiert. Aber heiligt der Zweck alle Mittel? Eine Antwort wird aus Karlsruhe kommen: Eineinhalb Verhandlungstage lang nimmt das Bundesverfassungsgericht Draghis Anleihenkaufprogramm unter die Lupe (Az. 2 BvR 859/15 u.a.). Ein gestern verkündetes Urteil zur Rolle der EZB in der europäischen Bankenaufsicht markiert erste rote Linien (Az. 2 BvR 1685/14 u.a.).
Um welche Anleihenkäufe geht es?
Seit März 2015 kaufte die EZB in großem Stil Anleihen von Eurostaaten, später auch Firmenanleihen – für 2,6 Billionen Euro bis Ende 2018. In Karlsruhe geht es um das Unterprogramm für Staatsanleihen und andere Wertpapiere des öffentlichen Sektors, den mit weitem Abstand größten Posten. Seit Januar nimmt die EZB zwar kein frisches Geld mehr in die Hand. Wenn Papiere auslaufen, werden die Mittel aber reinvestiert. Und düstere Wirtschaftsaussichten und die schwache Inflation machen neue Anleihenkäufe immer wahrscheinlicher. „Alle Instrumente sind auf dem Tisch“, sagte Draghi vergangene Woche.
Warum kauft die EZB Wertpapiere?
Oberstes Ziel der EZB sind stabile Preise für eine stabile Währung in den 19 Euro-Ländern. Mittelfristig wird eine Teuerungsrate von knapp unter 2,0 Prozent angestrebt. Weil die Teuerungsrate zuletzt niedrig war, half die EZB nach: Sie senkte drastisch die Zinsen und pumpte über die Anleihenkäufe Billionen in den Markt. Ist mehr Geld im Umlauf, steigen die Preise.
Wie sieht das Bundes- verfassungsgericht die Anleihenkäufe?
Äußerst kritisch. Wegen des enormen Volumens und der immer wieder verlängerten Laufzeit hat der Zweite Senat unter Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle schon 2017 starke Bedenken geäußert. Zum Auftakt der anderthalbtägigen Verhandlung bekräftigte Voßkuhle gestern diesen Standpunkt. Es sprächen „gewichtige Gründe“ für die Rechtsansicht der Kläger, die meinen, dass die Notenbank mit ihrer ultralockeren Geldpolitik verbotenerweise Staatsfinanzierung und Wirtschaftspolitik betreibt.
Warum greifen die Richter damals nicht ein?
Für die Auslegung von EU-Recht ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zuständig. In ihrem Vorlagebeschluss von 2017 versuchen die deutschen Richter, die EuGH-Kollegen auf ein früheres gemeinsames Urteil zur Machtfülle der EZB festzunageln, dem sie rechtsverbindliche Kriterien entnehmen. Karlsruhe meint, dass Draghi mit dem Kaufprogramm nahezu alle Kriterien verletzt. Aber der EuGH wischt alle Bedenken 2018 vom Tisch: Die Prüfung habe „nichts ergeben“, was die Gültigkeit des Kaufprogramms beeinträchtigen könnte.
Welche Spielräume hat Karlsruhe jetzt noch?
Grundsätzlich fühlt sich das Bundesverfassungsgericht an Entscheidungen des EuGH gebunden. Das schließt einen „Anspruch auf Fehlertoleranz“ ein, wie es Voßkuhle 2016 einmal ausgedrückt hat. Damals sagt er allerdings auch, wann diese Bindungswirkung entfällt: „bei einer schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren und daher objektiv willkürlichen Auslegung der Verträge“. Die große Frage ist, ob die deutschen Richter diese Schmerzgrenze diesmal erreicht sehen. Im äußersten Fall könnte der Senat der Bundesbank als größtem Anteilseigner der EZB die Beteiligung an neuen Anleihenkäufen untersagen. Damit wäre etwa ein Viertel des Kaufvolumens weg.
Was bedeutet das gestrige Urteil zur Bankenunion?
Die EZB hat eine zweite Rolle: Seit 2014 überwacht sie die größten Geldinstitute im Euroraum direkt. Faktisch können die EZB-Bankenaufseher aber auch bei kleineren Volksbanken und Sparkassen mitreden. Die Verfassungsrichter lassen das „bei strikter Auslegung“ der Regelungen gerade noch durchgehen – aber nur, weil sie immer noch umfangreiche Befugnisse bei den nationalen Behörden erkennen können. Die unabhängige Position der Notenbank in der Bankenaufsicht bezeichnet das Urteil als bedenklich, „weil sie zu dem weitreichenden und schwer einzugrenzenden Mandat der EZB im Bereich der Währungspolitik hinzutritt“. Unterm Strich bleibt die Bankenunion aber unangetastet.