Tausch-Fristen

von Redaktion

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) verlangt von vielen Eigentümern, dass alte Öl- und Gasheizungen nach 30 Jahren Betrieb ausgetauscht oder nachgerüstet werden müssen. Damit müssen bis Jahresende Heizungen ausgemustert werden, die 1989 in Betrieb genommen wurden. Allerdings gibt es Ausnahmen: Unter anderem müssen Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel nicht ausgetauscht werden. Ausgenommen von der Austauschpflicht sind auch kleine Heizungen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt beträgt, genauso größere Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 400 Kilowatt. Ebenfalls nicht betroffen sind Eigentümer von Häusern mit maximal zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. sh

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