. Händler dürfen ein Ablaufdatum für Geschenk- Gutscheine festlegen. Der Zeitraum darf aber nicht zu knapp sein. Das Oberlandesgericht München stellte fest, dass ein Jahr zu kurz ist, weil das den Verbraucher mitunter benachteilige.
. Nach Ablauf der Frist muss der Verkäufer den Gutschein nicht mehr annehmen. Der Kunde aber hat Anspruch auf einen Teil des Geldes. Der Händler darf davon lediglich seinen entgangenen Gewinn von maximal 20 Prozent einbehalten.
. Hat der Gutschein kein Ablaufdatum, gilt eine Frist von drei Jahren. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Ausnahme: Ist ein Gutschein an ein bestimmtes Ereignis gebunden, wie etwa eine Theateraufführung oder ein Konzert, kann die Ablauffrist mitunter auch sehr kurz sein. Anders sieht es bei Kinogutscheinen aus. Sind sie nicht auf einen bestimmten Film beschränkt, müssen sie mindestens zwei Jahre lang gültig bleiben.