München – Hauptversammlungen ohne Anwesenheitspflicht: Aktienrechtlich ist das grundsätzlich nicht möglich. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung soll nun dennoch Ausnahmen erlauben. Ansonsten müssten sich mitten in der Corona-Pandemie tausende Aktionäre mit dem Konzernvorstand in Messehallen und Kongresszentren treffen. Hier diewichtigsten Fragen und Antworten.
Finden aktuell überhaupt noch Haupt-versammlungen statt?
Nein. Die Liste der Unternehmen, die ihre Hauptversammlung (HV) abgesagt haben, wird von Tag zu Tag länger. Allein unter den 30 Dax-Unternehmen haben inzwischen Daimler, die Telekom, Adidas, MTU, Continental, BASF, Beiersdorf, HeidelbergCement, RWE und Merck eine Verschiebung angekündigt. Neue Termine gibt es noch nicht.
Warum sind die Aktionärstreffen so wichtig?
In Deutschland ist die Hauptversammlung neben Vorstand und Aufsichtsrat das wichtigste Entscheidungsgremium einer Aktiengesellschaft. „Die Aktionäre fassen unter anderem Beschlüsse zur Dividende oder zu Strukturmaßnahmen, wie beispielsweise Kapitalerhöhungen“, heißt es beim Deutschen Aktieninstitut (DAI).
Wie werden Hauptversammlungen durchgeführt?
Das Aktiengesetz schreibt vor, dass Hauptversammlungen als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden müssen, sofern eine Satzung nichts anderes bestimmt. Verschiebungen sind zwar möglich, das Zeitfenster dafür ist jedoch mit acht Monaten eng begrenzt.
Welche Änderungen sind angesichts der Corona-Pandemie geplant?
„Aktiengesellschaften können nun erstmals virtuelle Hauptversammlungen durchführen“, erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) zu Wochenbeginn. Das heißt: Die physische Präsenz der Aktionäre ist nicht notwendig. Der neue Gesetzentwurf sieht vor, dass der Vorstand auch ohne Satzungsänderung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. „Da es sich bei der virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften ohne physische Präsenz der Aktionäre in Deutschland um ein absolutes Novum handelt, schließt der Entwurf insbesondere Anfechtungsrisiken weitestgehend aus“, stellte die Ministerin klar.
Was ändert sich noch?
Die Achtmonatsregel wird gelockert. Die Bundesregierung will den Unternehmen ermöglichen, die HV innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen – die Frist wird damit auf 12 Monate ausgedehnt.
Können Aktionäre weiterhin Fragen an den Vorstand stellen?
Das wird sich zeigen. Das DAI, das die Interessen der großen Kapitalgesellschaften vertritt, kritisierte, dass eine Fragemöglichkeit über eine elektronische Kommunikation eingeräumt werden soll. Das Institut ist der Ansicht, dass mangels einer notwendigen technischen Infrastruktur auf eine Fragemöglichkeit während der Online-Hauptversammlung aber verzichtet werden müsse. „Bei Publikumsgesellschaften mit mehreren zehntausend Aktionären ist die Beantwortung aller Fragen in Echtzeit nicht darstellbar“, so das Institut. Deshalb solle es dem Ermessen des Vorstands überlassen bleiben, welche Form der Fragemöglichkeit er anbietet.
Was sagen Aktionärsvertreter?
„Grundsätzlich ist es verständlich, dass der Gesetzgeber aktiv wird und als zeitlich begrenzte Notlösung eine reine Online-HV ermöglicht“, sagte Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Er kritisierte aber die Beschneidung der Aktionärsrechte und forderte die Konzerne daher auf, auf virtuelle Hauptversammlungen zu verzichten und bis 31. Dezember ganz normale Aktionärstreffen mit Präsenzpflicht durchzuführen. Die Aktionärsvertreter fürchten, dass die Ausnahmeregeln für das Corona-Jahr 2020 das bestehende Präsenzkonzept für immer ablösen könnten. „Wir müssen jetzt extrem aufpassen, dass wir langfristig die Aktionärsrechte nicht einschränken“, warnte auch Fondsexperte Ingo Speich von der DekaBank. In Frankreich, Italien und Spanien sei dies schon der Fall. Auch DSW-Chef Tüngler mahnte: Eine Blaupause für eine grundsätzliche Neugestaltung der Hauptversammlung sei die geplante Ausnahmeregelung nicht. SEBASTIAN HÖLZLE