Karlsruhe – Wird ein geleastes Auto gestohlen, steht die Neupreis-Entschädigung aus einer Vollkaskoversicherung dem Kunden und nicht der Leasingfirma zu. Alles andere wäre unbillig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. VIII ZR 389/18). In dem Fall hatte die Kundin vertragsgemäß eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, aus freien Stücken zum Neuwert. Das entsprach gut 70 000 Euro. Nach dem Diebstahl erstattete die Versicherung der BMW Bank als Leasinggeber rund 50 000 Euro für alle Verluste und Kosten. Die Kundin forderte die übrigen 20 000 Euro, aber die Bank stellte sich quer und gab die Zahlung nicht frei. Tatsächlich war bisher umstritten, wem das Geld in so einem Fall zusteht. Der BGH stellt nun klar: Die 20 000 Euro gehen an die Klägerin. Ein Autokäufer schließe eine Neuwert-Versicherung ab, um sich bei Verlust einen gleichwertigen Neuwagen anschaffen zu können und nicht auf einen Gebrauchten ausweichen zu müssen. Beim Leasing sei die Interessenlage nicht anders: Der Kunde könne das Geld einsetzen, um zu vergleichbaren Konditionen einen anderen Neuwagen zu leasen.