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Was gilt als Eigenbedarf?

von Redaktion

Eine Eigenbedarfskündigung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin das Mietobjekt für sich selbst oder einen nahen Angehörigen benötigt und er oder sie oder der Angehörige dort einziehen soll. Das ist hier nach Ihren Schilderungen nicht der Fall, da das Objekt abgerissen und ein neues Haus gebaut werden soll, in das die Eigentümerin dann einziehen will. Diese Absicht fällt nicht unter Eigenbedarf. Es gibt allerdings die Möglichkeit, dass der Vermieter bzw. die Vermieterin eine sogenannte Verwertungskündigung ausspricht, wenn ein Objekt etwa wegen Baufälligkeit nicht mehr nutzbar oder vermietbar ist und zum Beispiel die Kosten des Unterhalts die Einnahmen übersteigen. Ihre Eigenbedarfskündigung wäre auf der Grundlage Ihrer Schilderung unwirksam, da kein Eigenbedarf vorliegt. Es wäre auch eine Umgehung des Gesetzes, wenn ein solches Vorhaben unter Eigenbedarf fallen würde, da dann jeder Investor den Mietern kündigen könnte, wenn er ein neues Gebäude errichten und eine Wohnung selbst beziehen wollen würde. Sie sollten sich auf jeden Fall unter Vorlage Ihres Mietvertrages und des Kündigungsschreibens weiter fachlich beraten lassen, bevor Sie auf Ihre Vermieterin zugehen.

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