München – Es ist die neunte Klage gegen eine deutsche Sparkasse wegen falsch berechneter Zinsen und Kündigung von Prämiensparverträgen, aber wohl nicht die letzte. Per Musterfeststellungsklage zerren die Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) und ihr bayerischer Ableger nun die Stadtsparkasse München vor den Kadi. „Nach unseren Berechnungen belaufen sich die Ansprüche auf durchschnittlich mehr als 4600 Euro pro Vertrag“, sagt Finanzexperte Sascha Straub von der Verbraucherzentrale Bayern zu diesem Fall. Die Gesamtsumme der womöglich zu wenig bezahlten Zinsen rechnet er auf mehrere hundert Millionen Euro hoch.
Die Banken kündigen heute Kunden, die vor gut 15 Jahren damals mäßig rentierliche, aber heute hoch lukrative Prämiensparverträge abgeschlossen haben und zahlen Sparern dabei offenbar seit Jahren zu wenig Zins. Zumindest sehen das Verbraucherschützer so.
Die Sparkassen bestreiten beides, haben aber nun einen weiteren mächtigen Gegner. Das ist die deutsche Finanzaufsicht Bafin, die Ende 2020 einen Verbraucheraufruf gestartet hat. „Die Bafin empfiehlt Verbrauchern, ihre Prämiensparverträge sorgfältig zu überprüfen“, lautet schon der erste Satz. Viele Altverträge enthielten Klauseln zur Zinsanpassung, mit denen Kreditinstitute zugesicherte Verzinsung einseitig abändern könnten. Diese Klauseln seien nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam. „Wichtig ist, dass betroffene Sparer jetzt selbst aktiv auf ihre Institute zugehen und sich erläutern lassen, welche Klauseln ihr Vertrag konkret enthält“, rät Bafin-Vize Elisabeth Roegele auch mit Blick auf etwaige Verjährungsfristen.
Betroffen seien vor allem langfristig variabel verzinste Sparverträge aus den Jahren 2004 und früher, sagt die Bafin. Sie ergreift öffentlich für Prämiensparer Partei, weil ein Runder Tisch Ende November 2020 mit Sparkassenverband und Verbraucherschützern keine Lösung gebracht hatte.
Die Bafin prüft deshalb nun weitere Optionen, ohne sie näher zu beschreiben. Straub hat eine Vorstellung. Die Bafin könne eine Allgemeinverfügung erlassen und darin Sparkassen anweisen, ihre Kunden aktiv darüber zu informieren, ob rechtswidrige Zinsklauseln zur Anwendung gekommen sind. Sparkassen könnten auch verpflichtet werden, alles im Detail vorzurechnen, sobald es eine verbindliche Berechnungsgrundlage für die Zinsen gibt. Die ist umstritten. Bislang haben Sparkassen ihre Zinsen für Prämiensparer „unbegrenzt einseitig“ geändert, moniert die Bafin. 2004 hat der BGH geurteilt, dass das so nicht geht.
Der genaue rechtskonforme Weg ist aber noch offen. Zwar hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im April 2020 klargestellt, dass sich die Verzinsung für Prämiensparer an einem Referenzzins orientieren muss und monatlich anzupassen sei. Als solchen sieht das OLG die neun- bis zehnjährige Zinsreihe der Bundesbank mit dem Kürzel WX 4260. Rechtskräftig ist das OLG-Urteil aber noch nicht, weil der Streit zum BGH getragen wurde. Der entscheidet wohl final dieses Jahr. Die Zinsreihe WX 4260 hat auch die Verbraucherzentrale Bayern im Fall der Stadtsparkasse München verwendet. Die so errechneten gut 4600 Euro Zinsen, die pro Vertrag zu wenig bezahlt wurden, haben also seriösen Hintergrund. Erst im August 2020 wurde auch die Sparkasse Nürnberg mit einer Musterfeststellungsklage bedacht. Allein in Bayern seien über 40 Sparkassen ähnlich vorgegangen, meint Straub. „Aber das ist ein bundesweites Phänomen“, sagt er. „Die Zahl der betroffenen Institute hat einen erheblichen Umfang“, sagt die Bafin, ohne eine Zahl zu nennen. Sie dürfte in jedem Fall dreistellig sein, die betroffener Sparer sechsstellig.
„Wir sind der Ansicht, dass unser Haus die höchstrichterlichen Vorgaben bei der Zinsberechnung vollständig umgesetzt hat“, erklärt die Stadtsparkasse München dazu. Sie hob hervor, dass der Bundesgerichtshof im Mai 2019 entschieden hatte, dass Sparkassen Prämiensparverträge in der höchsten Prämienstufe kündigen dürfen. Dabei habe der BGH auf ein „Niedrig- und Negativzinsumfeld“ als sachgerechten Grund für die Kündigung verwiesen. THOMAS MAGENHEIM-HÖRMANN