Karlsruhe – Mehr als 16 Jahre nach einer Änderung des Einkommensteuergesetzes beanstandet das Bundesverfassungsgericht, dass die Verschärfung damals einige Steuerzahler rückwirkend traf. Die Richter erklärten diesen Teil der Reform für nichtig. Dabei geht es um die Absetzbarkeit sogenannter Erbbauzinsen als Werbungskosten (Az. 2 BvL 1/11),
Im konkreten Fall hatte der Kläger im August 2004 einen Anteil an einem Erbbaurecht erworben. Die Erbbauzinsen, insgesamt 36 350 Euro, machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt wollte aber nur den auf das Steuerjahr entfallenden Anteil (1/99) anerkennen, also 368 Euro.
Hintergrund war eine Gesetzesänderung. 2003 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass als Einmalzahlung geleistete Erbbauzinsen auf einen Schlag abgesetzt werden konnten. Die Regierung brachte aus Furcht vor Einbußen eine Neuregelung auf den Weg – rückwirkend für alle Vorauszahlungen seit Anfang 2004. Das verstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie die Richter nun entschieden: Betroffene Steuerzahler hätten nicht mit einer Verschärfung rechnen müssen. dpa