Luxemburg – Wer jahrelang als Leiharbeiter den gleichen Job bei einem Unternehmen macht, hat nicht unbedingt Anspruch auf eine Festanstellung bei dieser Firma. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor. In der Entscheidung heißt es, dass „der Leiharbeitnehmer aus dem Unionsrecht kein subjektives Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem entleihenden Unternehmen ableiten kann“. Hintergrund ist der Fall eines Mannes, der 55 Monate von 2014 bis 2019 als Leiharbeiter bei Daimler beschäftigt war und der nun ein festes Arbeitsverhältnis einklagt. Der EuGH betonte in seinem Urteil zwar auch, dass es missbräuchlich sein könne, einen Arbeiter jahrelang auf demselben Arbeitsplatz einzusetzen, es müssten aber auch sämtliche relevanten Umstände, vor allem Besonderheiten der Branche und nationale Regelungen berücksichtigt werden. Nach deutschem Recht gilt für eine Beschäftigung beim selben Entleiher seit 2017 eine Frist von 18 Monaten, die über einen Tarifvertrag aber ausgeweitet werden kann. Konkret geht aus dem Urteil hervor, dass die Tarifvertragsparteien, also Vertreter von Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern, sich untereinander auf entsprechende Regeln einigen können. Jüngsten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit zufolge gab es 2013 rund 865 000 Menschen in Leiharbeit, im Jahresschnitt 2018 waren es schon mehr als eine Million. 2020 – im ersten Jahr der Pandemie – sank die Zahl zwischenzeitlich auf gut 740 000, lag aber Mitte 2021 wieder bei mehr als 830 000. Branchenkenner gehen von einer weiter steigenden Tendenz aus. dpa