München – Seit dem Jahr 2000 zahlen Stromkunden die Ökostromumlage (EEG-Umlage) bei ihrem Strompreis mit. Damit sollte der Ausbau Erneuerbarer Energien gefördert werden. Im Rahmen der Entlastungspakete der Bundesregierung wird die Umlage zum 1. Juli aber auf null herabgesetzt – befristet bis zum 31. Dezember 2022.
Müssen Stromanbieter die Herabsetzung der EEG-Umlage direkt an ihre Kunden weitergeben?
Grundsätzlich ja. Sowohl Grundversorger als auch andere Energieversorgungsunternehmen müssen die Preissenkung weitergeben. Für alle Energieversorgungsunternehmen, die nicht Grundversorger sind, gibt es allerdings ein Hintertürchen: Wenn diese nachweisen können, dass die EEG-Umlage in ihrer Kalkulation keine Rolle spielt, müssen sie die Preissenkung nicht weitergeben. „Das dürfte aber ausgesprochen selten der Fall sein“, sagt Martin Brandis, Energie-Fachmann des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
Wie viel Ersparnis kann das ausmachen?
In einem Haushalt mit einem Jahresstromverbrauch von 3500 Kilowattstunden beläuft sich die Ersparnis netto auf rund 130 Euro pro Jahr. Dazu kommt aber noch die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent. Macht eine Ersparnis von 155 Euro, knapp 13 Euro pro Monat. Weil die Strompreise aber seit Monaten nur eine Richtung kennen, könnte die Ersparnis wieder aufgefressen werden.
Ändert sich jetzt sofort die Abschlagszahlung?
Energieversorger sind nicht verpflichtet, den monatlichen Abschlag zu ändern. Üblicherweise werden Abschläge nur einmal pro Jahr angepasst – dann, wenn die Jahresrechnung ins Haus flattert. „Insofern würde ich mal schätzen, dass bei den meisten Verbrauchern der Abschlag unverändert bleibt“, so Brandis. Im Rahmen der Jahresabrechnung gibt es dann gegebenenfalls eine Rückerstattung. In begründeten Fällen hätten Stromkunden aber die Möglichkeit, den Abschlag vorzeitig anpassen zu lassen. Kunden sollten ihrem Versorger dafür schriftlich oder telefonisch glaubhaft machen, dass sie niedrigere Kosten haben.
Sind Stromkunden vor einer gleichzeitigen Strompreiserhöhung geschützt?
Damit wirklich der Endverbraucher von der Entlastung profitiert, hat der Gesetzgeber die gleichzeitige Strompreiserhöhung zum 1. Juli ausgeschlossen. Eine Preiserhöhung kurze Zeit später ist damit allerdings nicht ausgeschlossen. Laut Brandis müssen Strompreisanpassungen aber immer begründet sein. Eine grundlose Preisanpassung ist nicht möglich.
Wie können Kunden nachvollziehen, ob ihr Strom-anbieter die Anpassung vorgenommen hat?
Um den bürokratischen Aufwand für Energieversorger zu erleichtern, sind die Unternehmen nicht verpflichtet, Kundinnen und Kunden über die Preisänderung zu informieren. Im Zweifel hilft ein Blick auf die Webseite des Versorgers oder eine telefonische Nachfrage. Spätestens auf der Stromrechnung sollte nachvollziehbar sein, ob die Anpassung korrekt vorgenommen wurde.
Was, wenn Anbieter die Senkung nicht weitergeben? Können Verbraucher dagegen vorgehen?
Stellen Stromkunden fest, dass ihre Versorger die Preisanpassung nicht weitergeben, können sie das von ihrem Anbieter verlangen. Zeigt sich der Versorger uneinsichtig, können sich Kunden zum Beispiel kostenfrei an die Schlichtungsstelle Energie wenden.