Fluggäste haben bei einem Pilotenstreik im Fall von Verspätungen und Annullierungen nicht nur Ansprüche auf Ersatzbeförderung, Verpflegung und Unterbringung, sondern teils auch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung in Höhe von 250 bis 600 Euro.
Weil die Piloten bei der Airline angestellt sind und der Streik folglich dem unternehmerischen Risiko der Fluggesellschaft und keinen „außergewöhnlichen Umständen“ zugeordnet werden kann, ist die Rechtslage hier klarer als etwa bei einem Streik der Sicherheitskräfte an den Airports.
Für die meisten Passagiere dürfte aber erst mal vor allem im Fokus stehen, dass sie irgendwie ans Ziel kommen. Für sie ist deshalb wichtig zu wissen: Fällt der Flug aus oder verspätet sich um mehr als drei Stunden, muss die Fluggesellschaft eine alternative Beförderung anbieten – sei es durch Umbuchung auf andere Flüge oder etwa die Umwandlung des Tickets in eine Bahnfahrkarte. Die Option wird bei innerdeutschen Flügen oft angeboten. Im Fall von Untätigkeit empfiehlt es sich, der Fluggesellschaft eine Frist zur Beschaffung einer Ersatzbeförderung zu setzen. Als angemessen sehen Reiserechtler hier einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit. Kommt die Airline der Aufforderung in dieser Zeit nicht nach, kann man sich selbst Ersatz beschaffen und die Kosten im Anschluss von der Airline einfordern.
Wenn ein Flug storniert wird, haben Passagiere neben der Ersatzbeförderung durch die Airline noch eine zweite Option: das Geld zurückverlangen. Dann müssen sie sich aber in jedem Fall selbst darum kümmern, wie sie ans Ziel kommen.
Bleibt man am Airport und wartet etwa auf einen Ersatzflug, muss die Airline einem je nach Wartezeit Mahlzeiten und Getränke bereitstellen und gegebenenfalls eine Unterbringung in einem Hotel besorgen. dpa